Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.03.2003) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2003, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; die Verneinung der Voraussetzungen des § 31 BtMG durch den Tatrichter begegnet rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat die Anwendung des § 31 BtMG abgelehnt, da die zutreffenden Angaben des Angeklagten über weitere Kuriere hierfür nicht ausreichen würden, da diese schon vorher festgenommen worden seien. Der Tatrichter erörtert aber rechtsfehlerhaft nicht, ob die Angaben des Angeklagten bei den Beamten der Zollbehörde über die Beteiligung des Mitangeklagten E. die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllen. Diese Prüfung drängte sich auf, da es bei den gegebenen Umständen nahelag, daß der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 Nr. 1 BtMG). Der Mitangeklagte E. hat eine Tatbeteiligung bestritten. Er wurde auf Grund der für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten bei den Beamten der Zollbehörde als Mittäter der Einfuhr und des Handeltreibens verurteilt.
Der Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG steht nicht entgegen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Beteiligung des Mitangeklagten E. an der Tat in Abrede gestellt und seine früheren Angaben als unerklärlich bezeichnet hat.
Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG können auch dann erfüllt sein, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (vgl. dazu u.a. Senatsurteil vom 6. März 2002 – 2 StR 491/01: LS in NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6) oder seine Angaben in der Hauptverhandlung widerruft (vgl. u.a. BGH StV 1992, 421; BGH BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16 und 20).
Entscheidend ist allein, daß der Aufklärungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 19. November 1993 – 2 StR 559/93 m.w.N.).
Der Senat kann hier weder ausschließen, daß der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Prüfung zur Anwendung des § 31 BtMG gelangt wäre, noch daß er eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Ernemann, Roggenbuck
Fundstellen
Haufe-Index 2558738 |
StV 2004, 605 |
StraFo 2004, 67 |