Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.02.2008)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es liegt nahe, dass Revisionsrügen nach § 338 Nr. 1 und Nr. 4 StPO nach einer Vereinbarung mit den nach dem Beschwerdevorbringen unzuständigen Richtern als unstatthaft zu bewerten sind. Nichts anderes gilt im Ergebnis für Rügen wegen angeblich rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens vor einer getroffenen Vereinbarung. Dies bedarf angesichts der Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Rügen hier keiner tragenden Entscheidung.

 

Unterschriften

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts K. vom 15. September 2008 hat vorgelegen., Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, Dölp

 

Fundstellen

Haufe-Index 2565295

NStZ-RR 2011, 234

StraFo 2009, 73

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