Tenor
Das Amtsgericht Heilbronn ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. März 2001.
Gründe
1. Das Amtsgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Heilbronn streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. März 2001, mit dem die Erstattung ihrer Auslagen im Bußgeldverfahren abgelehnt worden ist. Vorausgegangen war ein Bußgeldverfahren, das die zentrale Bußgeldstelle Bretten des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch vor Erlaß eines Bußgeldbescheids nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte.
2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Heilbronn.
Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG, auf den im vorliegenden Fall durch § 108 Abs. 1 OWiG verwiesen wird, entscheidet über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist danach „bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid” das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von dieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit dezentral bestimmen; dies ist für das Land Baden-Württemberg durch die Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg über gerichtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung Justiz) vom 20. Dezember 1998 (GBI. S. 680) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser Verordnung entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.
Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete dezentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen Entscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach § 68 OWiG verwiesen ist.
Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach über den Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG „das nach § 68 zuständige Gericht” entscheidet. Da die nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maßnahmen den Erlaß eines Bußgeldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen, würde eine Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde liegende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Die Verweisung auf § 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daß das bei einem Einspruch zuständige Gericht auch in den Fällen tätig werden muß, in denen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist, also auch bei der Anfechtung der in § 62 OWiG aufgeführten Maßnahmen der Verwaltungsbehörde. § 68 OWiG ist dabei insgesamt einschließlich einer nach Abs. 3 vorgenommenen Dezentralisierung anzuwenden. Diese Auslegung entspricht der gesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten organisatorische Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten bleiben sollte die Sachnähe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – zu Drucksachen V/2600/2601 S. 8).
Dem steht nicht entgegen, daß der landesrechtliche Gesetzgeber seine Regelung nach § 68 Abs. 3 OWiG ausdrücklich nur für den Fall des Einspruchs getroffen hat. Daraus folgt nicht, daß die Verweisungen für die Zuständigkeit in anderen Fällen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) jeweils ein Verfahren nach Einspruch voraussetzen. Zuständig ist vielmehr jeweils das Gericht, dessen Zuständigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG ergäbe.
Entsprechend der ZuständigkeitsVO Justiz vom 20. November 1998 (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 a) ist deshalb das Amtsgericht Heilbronn als Tatortgericht für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständig.
Unterschriften
Jähnke, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer
Fundstellen