Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 21.06.2006) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahre in 46 Fällen sowie des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Der Angeklagte hat die Minderjährige nicht dazu bestimmt, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, weil diese als seine Botin keine eigene Verfügungsgewalt über sie hatte, sondern lediglich den Gewahrsamswechsel vom Angeklagten auf die Abnehmer bewirkte (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 676). Er hat die Minderjährige jedoch dahingehend beeinflusst, sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern (vgl. Weber, aaO § 30 a Rdn. 84 f.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Rz. 2
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da das Urteil auf der unterlassenen Vernehmung des Zeugen … K. nicht beruhen kann. Dieser hätte nur Angaben dazu machen können, ob die Minderjährige ihm selbst im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel übergeben hat. Die vom Angeklagten veranlasste Übergabe von Rauschgift an … P. durch die Minderjährige ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Minderjährigen und des Abnehmers.
Rz. 3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, von Lienen, Becker, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2555123 |
NStZ-RR 2007, 24 |
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