Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.07.2004) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDMA-Base (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8); Schuld- und Strafausspruch werden dadurch, daß das Landgericht von einer Grenzmenge von 24 g MDMA-Base ausgegangen ist, jedoch nicht berührt.
Unterschriften
Tolksdorf, Winkler, Pfister, Becker, Hubert
Fundstellen
Dokument-Index HI2557956 |
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