Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 31.03.2020; Aktenzeichen 680 Js 1462/19 6 KLs) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. März 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- in den Fällen II. A. 2., 3.c), 4.c) 1. bis 4. sowie 4.c) 7. und 8. der Urteilsgründe,
- im Gesamtstrafenausspruch,
- in den Aussprüchen über die Maßregelanordnungen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
- schweren Raubes,
- vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr, fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in drei tateinheitlichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Nötigung,
- vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und mit Kennzeichenmissbrauch in vier Fällen,
- gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
- vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
- vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen
- sowie wegen Bedrohung
unter Einstellung einer weiteren Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die Einziehung eines Betrags in Höhe von 150 Euro „als Wertersatz” angeordnet.
Rz. 2
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gemäß § 169 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO dringt nicht durch.
Rz. 4
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Rz. 5
Mit Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 hatte das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt anlässlich der Coronavirus-Pandemie auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung vom 23. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt wird (Nr. 1). Nr. 2 der Allgemeinverfügung enthält die Aufzählung bestimmter Tätigkeiten, die „insbesondere” triftige Gründe darstellen, darunter in Nr. 2.9 die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren. Während der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung verhandelte das Landgericht am 25., 26. und 31. März 2020 in der vorliegenden Sache.
Rz. 6
Die Revision vertritt die Auffassung, dass am Verfahren unbeteiligten Zuhörern an diesen Sitzungstagen aufgrund der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 der Besuch der Hauptverhandlung untersagt gewesen sei. Um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit zu vermeiden, hätte das Landgericht die Hauptverhandlungstermine aufheben müssen.
Rz. 7
b) Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt. Es kann vorliegend dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Erlass der Allgemeinverfügung nicht im Einflussbereich der Justiz lag. Jedenfalls bestand nach Nr. 1 der Allgemeinverfügung kein Verbot, als Zuhörer an Hauptverhandlungen teilzunehmen. Vielmehr stellte die Teilnahme als Zuhörer an einer öffentlichen Hauptverhandlung einen unbenannten triftigen Grund im Sinne von Nr. 2 der Allgemeinverfügung dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 Ws 387/20, 2 Ws 388/20; Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 – Corona–Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, § 20 Rn. 60; aA Kulhanek, NJW 2020, 1183, 1184; Arnoldi, NStZ 2020, 313, 315).
Rz. 8
Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen und ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 217 f. Rn. 88). Angesichts dieser Bedeutung der grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 unterfällt.
Rz. 9
2. Die Schuldsprüche halten in den Fällen II. A. 2., 3.c), 4.c) 1. bis 4. sowie 4.c) 7. und 8. der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 10
a) Fall II. A. 2. der Urteilsgründe:
Rz. 11
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Nachmittag des 7. Dezember 2018 mit einem PKW auf öffentlichen Straßen, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. Einer Verkehrskontrolle durch die Polizei entzog er sich, indem er seine Fahrt ohne anzuhalten mit überhöhter, den örtlichen Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit fortsetzte. Die Polizeibeamten folgten ihm mit ihrem Dienstfahrzeug. Auf seiner Fluchtfahrt missachtete er die Vorfahrt eines PKW, so dass er mit diesem kollidierte. Es entstand an diesem PKW ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 3.469 EUR. Außerdem wurden die drei Insassen dieses Fahrzeugs verletzt. Er setzte seine Fahrt gleichwohl fort, zog mit seinem PKW nach links, um das Dienstfahrzeug, das ihn überholen wollte, hiervon abzubringen. Der Fahrer des Dienstfahrzeugs konnte einen Zusammenstoß nur durch Ausweichen und Abbremsen verhindern. Sodann bog der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit, die dem Einmündungsverlauf nicht angepasst war, in eine Straße ein, weshalb er mit einem parkenden PKW kollidierte. An diesem entstand ein Schaden in Höhe von 8.660,14 EUR. Während seiner weiteren Flucht bremste er sein Fahrzeug unvermittelt und scharf ab, so dass der ihm folgende Streifenwagen der Polizei auf seinen PKW auffuhr, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. An dem Polizeifahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 3.888,43 EUR. Auch danach setzte der Angeklagte seine Flucht fort.
Rz. 12
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte (auch) bei dieser Tat aufgrund einer organischen Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Es hat dieses Verhalten rechtlich als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, tateinheitlich begangen mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr, drei tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung, drei tateinheitlichen Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Nötigung gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 315c Abs. 1 Nr. 2a und d in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1, 303, 240, 142 Abs. 1 Nr. 1, 229 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gewürdigt.
Rz. 13
aa) Rechtlich bedenklich ist bereits, dass das Landgericht davon abgesehen hat, die Vielzahl festgestellter Verkehrsverstöße des Angeklagten den ausgeurteilten Straftatbeständen zuzuordnen. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StPO muss das Urteil erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08; vom 7. November 2019 – 4 StR 390/19, VRS 138, 148). Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2011 – 3 StR 209/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2002 – 3 StR 132/02, NStZ-RR 2002, 263). Vielmehr liegt ein Mangel des Urteils vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führen kann, wenn aufgrund der Darstellung der Urteilsgründe oder einer unterbliebenen rechtlichen Würdigung unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seinem Schuldspruch zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08, juris Rn. 2; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 8). Angesichts der Vielzahl der Verkehrsverstöße, die das Landgericht bei der Fluchtfahrt festgestellt hat, hätte es daher der Erörterung bedurft, durch welches konkrete Verhalten der jeweilige Straftatbestand erfüllt wurde.
Rz. 14
bb) Jedenfalls sind die Feststellungen zu dieser Tat und die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung von der Tat verschafft hat, durchgreifend lückenhaft.
Rz. 15
Das Landgericht hat zu dieser Tat, zu der sich der Angeklagte auf seine fehlende Erinnerung an das Geschehen berufen hat, im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die dem Angeklagten folgten, zum äußeren Hergang der Verfolgungsfahrt wiedergegeben. Es hat jedoch zum einen nicht dargelegt, welche Überlegungen es zur Begründung der subjektiven Tatseite der jeweiligen Verkehrsverstöße herangezogen hat. Dies versteht sich insbesondere hinsichtlich der vorsätzlich begangenen Delikte gemäß §§ 315b, 315c StGB nicht von selbst. Zum anderen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise sich das Landgericht die Überzeugung von der Höhe der festgestellten Sachschäden an den verunfallten Fahrzeugen und von den Verletzungen der drei Personen im ersten PKW, mit dem der Angeklagte kollidierte, verschafft hat. Damit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob die Feststellungen rechtsfehlerfrei erfolgt sind, nicht möglich.
Rz. 16
b) Fall II. A. 3c)
Rz. 17
Diese Tat betrifft eine Fahrt vom 24. April 2018, die der Angeklagte nach den Feststellungen ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht ordnungsgemäß zugelassenen PKW, für den kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand und an dem entstempelte Kennzeichen angebracht waren, begangen hat. Zu diesem Fall, den der Angeklagte in Abrede gestellt hat, fehlt jegliche Beweiswürdigung.
Rz. 18
c) Fälle II. A. 4.c) 1. bis 4. sowie 4.c) 7. und 8.
Rz. 19
Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in diesen Fällen, die das Landgericht als rechtlich selbstständige Taten gewürdigt hat, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil enthält insoweit durchgreifende Darlegungsmängel.
Rz. 20
Die Wertung der Strafkammer, die jeweiligen am selben Tag, nämlich am 5., 6. und 9. März 2018, erfolgten Fahrten des Angeklagten mit dem PKW Dacia Sandero von seinem damaligen Wohnort in B. nach L. und zurück seien jeweils selbstständige Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht überprüft werden. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – 4 StR 14/15).
Rz. 21
So verhält es sich nicht ausschließbar in diesen Fällen. Zwar dauerten die Fahrtunterbrechungen jeweils 6,5 Stunden. Angesichts der Gleichförmigkeit der Fahrten besteht mangels näherer Feststellungen des Landgerichts aber die naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte von vorneherein beabsichtigte, am selben Tag mit seinem PKW an den Ausgangspunkt seiner Fahrt, seine Wohnung, zurückzukehren, etwa weil die Fahrten dazu dienten, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Da die Feststellungen insoweit eine abschließende Beurteilung nicht erlauben und weitere Feststellungen möglich erscheinen, hebt der Senat die Verurteilungen in diesen Fällen auf.
Rz. 22
3. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich.
Rz. 23
4. Aufgrund der Aufhebung der Verurteilung in Fall II. A. 2. können auch die Maßregelanordnungen nicht bestehen bleiben.
Rz. 24
a) Die Anordnung der Dauer der Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht insbesondere mit den Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit der Fluchtfahrt begründet.
Rz. 25
b) Auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterliegt der Aufhebung.
Rz. 26
aa) Mit der Aufhebung der in Fall II. A. 2. festgestellten Anlasstat ist der Begründung der Gefährlichkeitsprognose die Grundlage entzogen. Das Landgericht hat die der Maßregelanordnung zugrundeliegende Gefährlichkeitsprognose ausschließlich darauf gestützt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Angeklagte auch künftig krankheitsbedingt Fluchtfahrten mit erheblichen Verkehrsverstößen unternehmen werde. Den übrigen Taten hat es rechtsfehlerfrei keine prognoserelevante Bedeutung beigemessen.
Rz. 27
bb) Darüber hinaus erweist sich die Schuldfähigkeitsbeurteilung als nicht tragfähig. Sie ist lückenhaft und lässt eine revisionsrechtliche Prüfung, ob der Angeklagte die Anlasstaten, insbesondere die Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Fluchtfahrt, im Zustand sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, nicht zu.
Rz. 28
(1) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 StR 285/16; Urteil vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Urteil vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen, die das Tatgericht ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen hat (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 4 StR 140/19). Diese Beurteilung erfordert unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 f. und vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146).
Rz. 29
(2) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Rz. 30
Die Ausführungen des Landgerichts sind auf die Wiedergabe der Wertung des Sachverständigen beschränkt, dass der Angeklagte aufgrund eines im Jahr 2006 erlittenen Arbeitsunfalls ein bildgebend belegtes Frontalhirnsyndrom ausgebildet habe, das zu mnestischen Einbußen, geringer Frustrationstoleranz, leichter Reizbarkeit, Impulsivität sowie der Neigung zu aggressivem Verhalten geführt habe. Es liege eine organische Persönlichkeitsstörung vor, deren Ausprägung bei allen Taten zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt habe.
Rz. 31
Diese Ausführungen vermögen die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit – insbesondere bei Begehung der für die Unterbringungsanordnung maßgeblichen Anlasstaten – nicht zu belegen. Dem Urteil ist bereits nicht zu entnehmen, in welcher Weise sich die psychischen Einschränkungen des Angeklagten bei den jeweiligen Taten ausgewirkt haben, da diese durchweg auch „normal-psychologisch” erklärbar sind. Dies gilt insbesondere für die die Unterbringungsanordnung tragende Fluchtfahrt vom 7. Dezember 2018. Für diese Tat lag nach den Feststellungen aus Sicht des Angeklagten ein rational nachvollziehbarer Anlass vor, da er erkanntermaßen wegen seines wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis einer Verkehrskontrolle unterzogen werden sollte. Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Ausprägungsgrad sich die beim Angeklagten diagnostizierte Störung bei dieser Tat ausgewirkt hat, war vor diesem Hintergrund erörterungsbedürftig.
Rz. 32
Zudem hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte bereits vor seinem krankheitsauslösenden Arbeitsunfall im Jahr 2006 mit Verkehrs- sowie Körperverletzungs- bzw. Aggressionsdelikten erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er etwa im Jahr 2002 unter anderem wegen Nötigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit dieser und weiteren Vorahndungen hat sich das Landgericht ebenfalls nicht auseinandergesetzt, obwohl sie gegen eine maßgebliche Determinierung der ausgeurteilten Taten, insbesondere der Fluchtfahrt, durch die festgestellte Störung sprechen können.
Rz. 33
5. Obgleich das Landgericht auch bei den Taten, die nicht der Aufhebung unterliegen, die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit festgestellt und der neue Tatrichter die Schuldfähigkeitsfrage auf der Grundlage eigener Feststellungen insgesamt neu zu bewerten hat, nötigt dies nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche auch dieser Taten. Denn insoweit ist der Angeklagte durch die möglicherweise rechtsfehlerhafte Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht beschwert. Dass der Angeklagte schuldunfähig war, liegt fern.
Rz. 34
6. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht ziehen, wird er auch zu bedenken haben, dass frühere Verurteilungen des Angeklagten zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose nur dann herangezogen werden können, wenn sie ihrerseits in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2020 – 4 StR 256/20; vom 21. April 1998 – 1 StR 103/98, NJW 1998, 2986; Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331).
Unterschriften
Sost-Scheible, Bender, Rommel, Lutz, Maatsch
Fundstellen
Haufe-Index 14294515 |
NStZ 2021, 8 |
ZAP 2021, 227 |
JuS 2021, 274 |
NStZ-RR 2021, 6 |
NStZ-RR 2021, 83 |
NStZ-RR 2022, 303 |
StRR 2021, 2 |
GRZ 2021, 100 |
RohR 2021, 94 |