Entscheidungsstichwort (Thema)

sexuelle Nötigung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß der Urteilstenor eine niedrigere Strafe (5 Jahre und 3 Monate) ausweist, als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (5 Jahre und 6 Monate). Es verbleibt vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Strafe (ebenso schon BGH, Urteil vom 6. November 1951 – 1 StR 466/51, Leitsatz bei LM Nr. 2 zu § 268 StPO).

 

Unterschriften

Schäfer, Granderath, Wahl, Boetticher, Schluckebier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI556640

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