Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 12.06.2002) |
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Juni 2002 wird verworfen.
Der Nebenkläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die den Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. F. in E. wird abgelehnt.
Gründe
Dem Nebenkläger kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (BGHSt 30, 309; BGH Beschluß vom 17. September 1996 – 1 StR 526/96; KK-Maul StPO 4. Aufl. § 44 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 44 Rdn. 19; a.A. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 61). Der Nebenklägervertreter, der regelmäßig selbst verfügt, welche Wiedervorlagetermine zur Fristwahrung einzutragen sind, hatte am 18. Juni 2002 Revision eingelegt und zugleich bestimmt, „die Frist zur Vorlage der Revisionsanträge zum 18. Juli 2002 im Fristenkalender zu notieren”. Die Handakte wurde ihm mit Ablauf der von ihm ebenfalls benannten „Vorfrist” am 11. Juli 2002 vorgelegt. Dann geriet die Sache in Vergessenheit. Die so eingetretene Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat der Nebenklägervertreter jedenfalls mitverschuldet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. November 2002 im einzelnen darlegt. Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Nebenklägervertreter am 2. Juli 2002 zugestellt. Die Eintragung des sich daraus ergebenden Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist am 2. August 2002 (§ 345 Abs. 1 StPO) in den Fristenkalender wurde nicht veranlaßt, wie aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags folgt. Auch deshalb liegt der Fristversäumung hier kein – dem Rechtsanwalt nicht zuzurechnendes – unvermeidliches Kanzleiversehen (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 545) zugrunde.
Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen als unzulässig zu bewerten gewesen.
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos blieb, hat der Nebenkläger die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen (entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6; BGH, Beschluß vom 12. März 1997 – 1 StR 42/97 –).
Unterschriften
Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Hebenstreit
Fundstellen