Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.03.2003) |
Tenor
1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. März 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2003 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. September 2003 zutreffend ausgeführt:
„Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden. Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Beschluß des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1998 – 2 StR 621/98 – und vom 3. Dezember 1987 – 3 StR 601/97 – und vom 7. August 1997 – 1 StR 445/97)”.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat, ist dem nicht zu entsprechen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ergibt, daß der Angeklagte dort im Beistand zweier Verteidiger war, und zwar des beigeordneten Rechtsanwalts N. und des gewählten Verteidigers L.. Der Umstand, daß dem Urteil eine sog. verfahrensbeendende (und protokollierte) Absprache vorausgegangen war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dabei die Hinweise in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGHSt 43, 195) nicht beachtet worden wären.
Unterschriften
Nack, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Elf
Fundstellen