Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 30.04.2014) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 2014 wird
- die Strafverfolgung, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, in den Fällen B.II.1., 2. und 15. der Urteilsgründe auf die Tatbestände des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, im Fall B.II.15. in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, beschränkt,
- der ihn betreffende Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten R. – bei Freispruch im Übrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen und unerlaubtem Besitz von nicht geringen Mengen an Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von nicht geringen Mengen an Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in den Fällen B.II.1., 2. und 15. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. Es kann deshalb insbesondere dahinstehen, ob der Besitz von Dopingmitteln auch bei einer nicht geringen Menge gegenüber dem Inverkehrbringen derselben Menge im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, wenn – wie hier – die vom Angeklagten besessene Menge an Dopingmitteln in vollem Umfang in den Verkehr gebracht wurde.
Rz. 3
Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche sowohl hinsichtlich der für die Taten B.II.1., 2. und 15. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung auch wegen Besitzes von Dopingmitteln beruht.
Rz. 4
2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 5
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Tatbestand des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zwar nicht durch deren Abgabe (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 StR 124/14), aber durch den Erwerb und das Vorrätighalten zum Verkauf vollendet wurde (vgl. § 4 Abs. 17 AMG; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 425/11, NStZ 2012, 218, 219; Krüger in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, § 4 Rn. 122; Raum in Kügel/Müller/Hofmann, aaO, § 95 Rn. 12).
Rz. 6
3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten W. und K. kommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2001 – 1 StR 98/01, NStZ-RR 2002, 97, 103, bei Becker; vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 359/08, StraFo 2009, 33, 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 357 Rn. 5).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 7566234 |
NStZ-RR 2017, 195 |