Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 03.04.2020; Aktenzeichen 36 Js 74/19 8 KLs 33/19)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften entfällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen sind bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig; sie blieben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache ohne Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt im Fall 5 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008) kann nicht bestehen bleiben; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat zum Nachteil der Geschädigten D. H. anlässlich eines zeitlich nicht näher eingrenzbaren Übernachtungsbesuchs im Jahr 2014, spätestens am 19. Mai 2014. Bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 – 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 – 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) zugunsten des Angeklagten von einem frühen Tatzeitpunkt Anfang des Jahres 2014 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Erfassung dieser Tat am 30. April 2019 bereits abgelaufen war. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt.

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Bender, RiBGH Dr. Quentin ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible, Bartel, Rommel

 

Fundstellen

Haufe-Index 14294512

StV 2022, 12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge