Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. Mai 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung, zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung sowie zwei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sämtliche Taten waren zum Nachteil der jeweiligen Ehefrau des Angeklagten begangen.
Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen nicht.
2. Auch hinsichtlich der Verfahrensrügen und der Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nimmt der Senat im wesentlichen auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Frau Dr. L. nicht als Zeugin gehört worden ist. Ausweislich der Urteilsgründe hat aber die Zeugin D. Y. auf Vorhalt die Richtigkeit des Inhalts des von Frau Dr. L. ausgestellten Attestes bestätigt.
3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte wurde am 22. Februar 1995 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und am 10. April 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Geldstrafe verurteilt. Aus beiden Verurteilungen wurde am 11. September 1995 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 65 Tagessätzen gebildet. Darüber hinaus ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen außer im Fall der Vergewaltigung jeweils ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist. Dies war gemäß § 51 BZRG unzulässig, da Tilgungsreife eingetreten war. Auch wenn später eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wird, ist gemäß § 47 BZRG in Verbindung mit § 36 Satz 2 Nr. 1 BZRG für den Beginn der Tilgungsfrist der Zeitpunkt der ersten Entscheidung maßgeblich. Es soll sich nicht zum Nachteil des Verurteilten auswirken, wenn die letztlich getroffene Entscheidung nicht schon bei der ersten möglichen Gelegenheit hierzu getroffen wurde (vgl. Rebmann/Uhlig BZRG § 36 Rdn. 3). Dieser Zeitpunkt war hier der 22. Februar 1995. Damit war zum Urteilszeitpunkt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG Tilgungsreife eingetreten.
4. Hinsichtlich der Vergewaltigung hat die Strafkammer allerdings strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte „zumindest nicht einschlägig vorbestraft ist”. Wegen des engen inneren Zusammenhangs aller Taten hebt der Senat den Strafausspruch auch insoweit auf.
5. Der aufgezeigte Wertungsfehler berührt die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzende, zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulässig.
Unterschriften
Schäfer, Wahl, Schluckebier, Hebenstreit, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 547355 |
StV 2001, 228 |