Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie führt lediglich zur abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses und - unter Wegfall von Einzelstrafaussprüchen - zur Verhängung einer der Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen Mittätern durch die Mitwirkung an der tatsächlichen Leitung von Kapitalanlagen - Vermittlungsfirmen, deren Betrieb auf den unter Täuschungen bewirkten Abschluß von Warentermin- und Optionsgeschäften gerichtet war, zum Nachteil von insgesamt 23 Kunden des Betrugs schuldig gemacht. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist das Verhalten des Angeklagten jedoch nicht als 23 Einzeltaten des Betrugs zu werten. Durch die mitausgeübte Geschäftsleitung, in der die Tatbeteiligung des Angeklagten besteht, werden die einzelnen betrügerischen Geschäftsvorfälle in seiner Person derart eng verbunden, daß die 23 Einzelakte für ihn eine einzige Tat des Betrugs darstellen (vgl. BGHR StGB § 263 I Konkurrenzen 10, BGH NStZ 1996, 296, 297; BGH bei Dallinger MDR 1976, 14).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte auf entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.
Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche. Sie läßt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhaltens unberührt und stellt das in der Gesamtstrafe zum Ausdruck kommende Gesamtergebnis der Bestrafung nicht in Frage (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297). Die Erwägungen zur Begründung der Gesamtstrafe und die gemessen an Zahl und Höhe der Einzelstrafen sehr zurückhaltend vorgenommene Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe belegen, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf die der Annahme einer einheitlichen Betrugstat entsprechende Gesamtbewertung des deliktischen Verhaltens entscheidend abgehoben und daß das rechtstechnische System der Gesamtstrafenbildung sich nicht straferhöhend ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen, aber auch im Hinblick auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des strafbaren Verhaltens sowie die vom Angeklagten mitzuverantwortende Gesamtschadenshöhe, kann der Senat trotz der Annäherung der Strafe an die Obergrenze des vom Landgericht angewendeten Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Freiheitsstrafe als vier Jahre und sechs Monate erkannt hätte. Dies berechtigt hier dazu, die Gesamtfreiheitsstrafe als selbständige Freiheitsstrafe aufrechtzuerhalten (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297).
Angesichts des geringen Rechtsmittelerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2993529 |
wistra 1998, 224 |