Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 06.08.2007) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Nummer VII der Urteilsformel im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urt. vom 7. Februar 2008 – 4 StR 502/07 – entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Nack, Boetticher, Kolz, Hebenstreit, Elf
Fundstellen
Dokument-Index HI2564318 |
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