Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.02.2006) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 21. Februar 2006 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesprochenen Angeklagten für den vom 18. Februar 2005 bis 21. Februar 2006 erlittenen Freiheitsentzug sowie für Sicherstellung zweier Kraftfahrzeuge nebst weiterer Gegenstände zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Unterschriften
Basdorf, Raum, Brause, Schaal, Jäger
Fundstellen
Dokument-Index HI2553609 |
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