Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 03.12.2020; Aktenzeichen 1 KLs 12 Js 8498/15 (2))

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat lässt dahingestellt, ob er der Auffassung des 1. Strafsenats zur Notwendigkeit eines bezifferten Nachteilsausgleichs bei noch nicht vollstreckten, nach den Grundsätzen der deutschen Strafrechtsordnung hypothetisch gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 10) folgen könnte. Auf jeden Fall ist der Angeklagte aufgrund des nach diesen Grundsätzen gewährten Ausgleichs nicht benachteiligt.

 

Unterschriften

Sander, Schneider, König, Fritsche, von Schmettau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14497636

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