Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 31.10.2001)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kommt eine Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560266

DAR 2003, 304

NStZ-RR 2002, 340

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