Tenor
1. Gegen die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO wird der Verurteilten auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 23. April 2008 zurückzuversetzen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2007 mit Beschluss vom 23. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO lief am 6. Mai 2008 ab. Wegen eines Versehens in der Kanzlei des Verteidigers wurde die am 2. Mai 2008 gefertigte Gehörsrüge nicht an den Bundesgerichtshof abgeschickt. Nach Entdeckung des Versäumnisses wurden die Gehörsrüge und der Wiedereinsetzungsantrag am 28. Mai 2008 – mit Schriftsatz von demselben Tag – dem Bundesgerichtshof übermittelt. Die Versäumung der Frist gemäß § 356a StPO hat die Verurteilte nicht zu vertreten. Ihr ist daher insoweit auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Rz. 2
2. Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. April 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Senat habe – trotz eines Hinweises in der Revisionsbegründung – die Nichtanwendung des § 31 BtMG seitens des Landgerichts zu Unrecht nicht beanstandet, behauptet sie der Sache nach, der Senat habe falsch entschieden. Dies beinhaltet jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin wurde gehört, aber nicht erhört. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 – 2 StR 169/07 – und vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 –, jeweils m.w.N.).
Rz. 3
Zutreffend ist allerdings, dass der Senat die Erwiderung des Verteidigers auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April 2008 bei seiner Entscheidung vom 23. April 2008 nicht berücksichtigt hat, da er sie nicht berücksichtigen konnte. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag die Entgegnung dem Senat weder vor, noch war sie bereits gefertigt. Die Erwiderungsfrist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lief mit dem 22. April 2008 ab. Der Senat hat am folgenden Tag entschieden. Die Beschlussausfertigungen wurden von der Geschäftsstelle des Senats am 28. April 2008 versandt. Der an den Generalbundesanwalt gerichtete Erwiderungsschriftsatz des Verteidigers datiert vom 28. April 2008 und ging am 30. April 2008 beim Bundesgerichtshof ein. Dieses Schreiben hätte dem Senat aber auch keinen Anlass gegeben, anders zu entscheiden, da in ihm lediglich die Argumentation in der Revisionsbegründung nochmals betont wird. Wie der Verteidiger in der Gehörsrüge selbst vorträgt, „wies er mit Schriftsatz vom 28. April 2008 ausdrücklich erneut auf die rechtsirrige Nichtanwendung des § 31 BtMG hin”.
Unterschriften
Nack, Kolz, Hebenstreit, Elf, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2564184 |
NStZ-RR 2011, 100 |
NStZ-RR 2011, 236 |