Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.
Normenkette
InsO §§ 35-36; ZPO § 851 Abs. 1; BGB § 399; AGG § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 07.02.2019; Aktenzeichen 5 T 345/17) |
AG Offenbach (Entscheidung vom 08.05.2017; Aktenzeichen 8 IK 663/11) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 7.2.2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 9.050 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der 1965 geborene Schuldner ist Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Landes Hessen. Im Jahr 2008 beantragte er die Einstufung in die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe sowie eine Nachberechnung. Nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhob er im September 2009 Klage vor dem VG.
Rz. 2
Auf Antrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht über sein Vermögen am 13.10.2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zum Treuhänder bestellte es den weiteren Beteiligten. Am 18.2.2014 kündigte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an und hob am 1.9.2014 das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO auf.
Rz. 3
Durch Entscheidung des VG Darmstadt vom 18.1.2017 wurde das Land Hessen verurteilt, an den Schuldner 9.050 EUR zu zahlen, weil die dem Kläger im Zeitraum vom 18.8.2006 bis zum 28.2.2014 gewährte Besoldung zu einer Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG geführt habe, da ältere Beamte ohne jede Berufserfahrung bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis alleine wegen ihres höheren Lebensalters höher eingestuft worden seien. Dem Kläger stehe daher in Anbetracht dieser Diskriminierung dem Grunde nach ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen eines legislativen Unrechts für die Zeit vom 8.9.2011 bis zum 28.2.2014 zu, der nicht deckungsgleich mit Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (künftig: AGG) sei. Weiter habe der Kläger für die Zeit vom 18.8.2006 bis zum 7.9.2011 einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG.
Rz. 4
Im Hinblick auf dieses Urteil hat der Schuldner einen Pfändungsschutzantrag gestellt, weil er der Ansicht ist, seine Ansprüche gegen das Land Hessen seien nicht pfändbar und deswegen nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Der Treuhänder ist diesem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits beantragt, hinsichtlich dieser Ansprüche die Nachtragsverteilung anzuordnen. Das Insolvenzgericht hat den Pfändungsschutzantrag des Schuldners zurückgewiesen und die Nachtragsverteilung angeordnet. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners, welche sich allein gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung gerichtet hat, zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass die Anordnung der Nachtragsverteilung aufgehoben wird.
II.
Rz. 5
Die nach § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO), hat aber keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Trotz der vom Beschwerdegericht ausgesprochenen Beschränkung unterliegt der angefochtene Beschluss der vollständigen rechtlichen Überprüfung. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor nur "teilweise" zugelassen. In den Gründen wird ausgeführt, ob der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG pfändbar und übertragbar sei und in die Insolvenzmasse falle, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, deswegen werde die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen. Damit sollte die Zulassung nicht allein auf die Ansprüche des Schuldners nach §§ 15 Abs. 2, 24 Nr. 1 AGG beschränkt werden, welche das VG diesem für die Zeit vom 18.8.2006 bis zum 7.9.2011 (61 Monate x 100 EUR = 6.100 EUR) zugesprochen hat, während es die Zahlungsansprüche des Schuldners für die Zeit vom 8.9.2011 bis zum 28.2.2014 (29 1/2 Monate x 100 EUR = 2.950 EUR) allein mit einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet hat. Denn das Beschwerdegericht hat über den vollen in der Entscheidung des VG titulierten Betrag (9.050 EUR) nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 15 Abs. 2 AGG entschieden. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Anspruchsgrundlagen ist unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2019 - XII ZB 183/16 NJW 2019, 1613 Rz. 12, 15).
Rz. 7
2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Entschädigungsforderungen gegen das Land Hessen gehörten in vollem Umfang zur Insolvenzmasse, weil sie zum Teil vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und zum Teil nach Insolvenzeröffnung aber bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Die Forderung aus § 15 Abs. 2 AGG falle in die Insolvenzmasse, weil die Pfändbarkeit der Forderungen nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen sei und diese nach § 399 BGB abtretbar seien (§ 851 ZPO). Die Rechtsnatur des Entschädigungsanspruchs stehe einer Abtretung nicht entgegen. Im Unterschied zu einer Menschenrechtsverletzung könne vorliegend die Leistung an den Insolvenzverwalter ohne Veränderung des Inhalts erfolgen, die Identität der Forderung bleibe gewahrt. Der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG sei nicht so intensiv mit der Person des Schuldners verknüpft, dass er nur von diesem selbst geltend gemacht werden könne. Die auszugleichende Diskriminierung habe tausende Beamte in Hessen getroffen. Wäre der Schuldner diskriminierungsfrei entlohnt worden, hätte er möglicherweise höhere pfändbare Bezüge gehabt, welche den Insolvenzgläubigern hätten zugutekommen können.
Rz. 8
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Rz. 9
a) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1.7.2014, nämlich im November 2011, beim Insolvenzgericht eingegangen.
Rz. 10
b) Das Insolvenzgericht hat mit Recht hinsichtlich der im auf die mündliche Verhandlung vom 18.1.2017 ergangenen Urteil des VG Darmstadt titulierten Ansprüche des Schuldners gegen das Land Hessen die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet. Eine solche kann nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur angeordnet werden, wenn der Gegenstand zur Insolvenzmasse gehörte. Dies ist der Fall sowohl für die Ansprüche des Schuldners aus § 15 Abs. 2 AGG als auch für seine unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüche.
Rz. 11
aa) Sowohl die titulierten Ansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG für die Zeit vom 18.8.2006 bis zum 7.9.2011 als auch die titulierten unionsrechtlichen Haftungsansprüche für die Zeit vom 8.9.2011 bis zum 28.2.2014 sind grundsätzlich pfändbar. Sie sind in die Insolvenzmasse gefallen und waren deswegen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zugänglich, auch wenn die Zahlungsansprüche des Schuldners durch das VG erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgeurteilt worden sind. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Von der Begründung einer Insolvenzforderung im Sinne des Insolvenzrechts ist schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Entsprechend kommt es im Rahmen der Beurteilung, ob hinsichtlich einer realisierten Forderung des Schuldners eine Nachtragsverteilung anzuordnen ist, nicht darauf an, ob der (Entschädigungs-)Anspruch schon vor oder während des Insolvenzverfahrens festgesetzt oder anerkannt worden ist. Vielmehr ist entscheidend, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können. Die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich (BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rz. 11 m.w.N.).
Rz. 12
Grundlage der dem Schuldner zugesprochenen Entschädigung sind § 15 Abs. 2 AGG, eine Vorschrift, welche am 18.8.2006 in Kraft getreten ist, und der unionsrechtliche Haftungsanspruch, dessen Voraussetzungen seit dem 8.9.2011 vorliegen (vgl. BVerwGE 150, 234 Rz. 25). Für Benachteiligungen wegen des Alters, die zeitlich nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes liegen, gelten die § 1 bis § 18 AGG ohne Einschränkung (§ 33 AGG; vgl. BAGE 129, 181 Rz. 25). Entsprechendes gilt für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch seit dem 8.9.2011. Die dem Schuldner gewährte Besoldung benachteiligte ihn wegen seines Alters von Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an bis zur Änderung der Besoldung durch den Hessischen Gesetzgeber ab März 2014. Für den gesamten Zeitraum konnte der Schuldner deswegen zunächst Entschädigung und sodann Schadensersatz verlangen. Die Ansprüche des Schuldners sind mithin vor und während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden, waren also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit schon entstanden, von dem Insolvenzbeschlag erfasst, und fielen, soweit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO).
Rz. 13
bb) Der Anspruch auf Entschädigung des Schuldners auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG war pfändbar und ist deswegen Teil der Insolvenzmasse geworden (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rz. 21).
Rz. 14
(1) Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind seit 1.7.1990 uneingeschränkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14.3.1990 (BGBl. I, 478) § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. mit Wirkung ab 1.7.1990 gestrichen worden war. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und ggf. in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urt. v. 24.3.2011, a.a.O., Rz. 33 ff.; Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rz. 15; Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 253 Rz. 48). Darum sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - IX ZA 99/11, NZI 2011, 979 Rz. 5). Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (BGH, Urt. v. 24.3.2011, a.a.O., Rz. 33). Der Anspruch auf eine besondere Zuwendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG ist gem. § 17a Abs. 5 StrRehaG unpfändbar. Die dem Schuldner auf der Grundlage des § 17 StrRehaG gewährte Kapitalentschädigung genießt hingegen keinen Pfändungsschutz und ist folglich Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Beschl. v. 10.11.2011, a.a.O., Rz. 4; v. 18.10.2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rz. 4). Ebenso ist der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK folgende verschuldensunabhängige Anspruch aufgrund Gefährdungshaftung für konventionswidriges Verhalten (BGH, Urt. v. 12.11.2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rz. 15 m.w.N.) abtretbar und pfändbar (BGH, Urt. v. 12.11.2015, a.a.O., Rz. 20, 24 ff.).
Rz. 15
Ob Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Aufhebung des § 847 BGB übertragen und gepfändet werden können (vor Aufhebung des § 847 BGB vgl. BGH, Entscheidung v. 25.2.1969 - VI ZR 241/67, NJW 1969, 1110, 1111), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Senat hat diese Frage bislang unbeantwortet gelassen (BGH, Urt. v. 24.3.2011, a.a.O., Rz. 36; Beschluss vom 22.5.2014, a.a.O., Rz. 16; vgl. Beuthien, GRUR 2014, 957, 959). Allerdings hat der BGH entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist (BGH, Urt. v. 29.4.2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rz. 8; v. 23.5.2017 - VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117 Rz. 12; vgl. Roth in MünchKomm/BGB/Kieninger, 8. Aufl., § 399 Rz. 10). Zur Begründung hat er ausgeführt: Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spreche seine Funktion (BGH, Urt. v. 29.4.2014, a.a.O., Rz. 17). Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden könne, scheide danach die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus. Erfolge die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, sterbe dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden sei, verliere die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestünden unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht (BGH, Urt. v. 29.4.2014, a.a.O., Rz. 18).
Rz. 16
Demgegenüber ist entschieden, dass der Pfändbarkeit des nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruchs wegen immaterieller Schäden § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegenstehen (BGH, Urt. v. 24.3.2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rz. 41). Auch sind Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2.3.2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse (BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rz. 14). Denn sowohl die Zahlung auf einen nach Art. 41 EMRK zuerkannten Anspruch als auch die Leistung des Bischöflichen Ordinariats an einen Dritten können nicht ohne Veränderung des Inhalts erfolgen (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB). Die geschuldete Leistung ist mit der Person des Leistungsempfängers derart verknüpft, dass die Leistung an den Insolvenzverwalter sie als eine andere Leistung erscheinen ließe (BGH, Urt. v. 24.3.2011, a.a.O., Rz. 42 ff.; Beschluss vom 22.5.2014 Rz. 19 ff.). Darüber hinaus ist das Interesse des Bischöflichen Ordinariats an der Beibehaltung des Empfängers der freiwilligen Leistung besonders schutzwürdig (BGH, Beschl. v. 22.5.2014, a.a.O., Rz. 21).
Rz. 17
(2) In der Literatur wird der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, soweit die Frage überhaupt thematisiert wird, im Allgemeinen als übertragbar und somit als pfändbar angesehen (Rupp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl., § 15 AGG Rz. 8; Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 15 Rz. 28; v. Roetteken, AGG, 2020, § 15 Rz. 338; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Schlachter, 20. Aufl., § 15 AGG Rz. 7; Däubler/Bertzbach/Deinert, AGG, 4. Aufl., § 15 Rz. 59, 99; Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 829 Rz. 33.42; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Oetker, Band 1, 4. Aufl., § 17 Rz. 106; a.A. Oberhofer, jurisPR-ArbR 12/2012 Anm. 3 unter C). Auch in der Rechtsprechung wird dies vertreten (LArbG Baden-Württemberg, NZI 2012, 333, 335).
Rz. 18
(3) Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist übertragbar und pfändbar, er fiel demnach in die Insolvenzmasse.
Rz. 19
(a) Ein Ausschluss der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG ist gesetzlich nicht normiert. Der Entschädigungsanspruch als Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens stellt eine gemeinschaftsrechtlich gebotene gesetzliche Ausnahme zur Grundregel des § 253 Abs. 1 BGB dar, wonach immaterielle Schäden außer in den Fällen des § 253 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen sind (BAGE 129, 181 Rz. 75; Däubler/Bertzbach/Deinert, AGG, 4. Aufl., § 15 Rz. 58; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 15 AGG Rz. 35; BeckOK/BGB/Horcher, 2020, § 15 AGG Rz. 26; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 15 AGG Rz. 11). Immaterielle Schäden sind aber auch im Übrigen seit dem Wegfall des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ab 1.7.1990 in der Pfändbarkeit nicht mehr beschränkt. Dies gilt auch für den Entschädigungsanspruch.
Rz. 20
(b) Vorliegend stehen der Pfändbarkeit § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht entgegen, weil die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG durch das Land Hessen an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Nach § 399 BGB ist eine Forderung nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst erheben kann, oder wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des leistenden Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschiene. In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe (BGH, Urt. v. 24.3.2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rz. 42; Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rz. 18). Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG unterfällt keiner der drei genannten Fallgruppen.
Rz. 21
(aa) Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch. Die persönliche Betroffenheit des Benachteiligten spielt nur bei der Entstehung des Anspruchs eine Rolle. Ist der Anspruch einmal entstanden, ist er ein Gegenstand des Rechtsverkehrs wie jeder andere Anspruch auch (vgl. Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 15 Rz. 28). Anders als der - jedenfalls nicht vererbliche - Anspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht bei dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG der Genugtuungsgedanke nicht im Vordergrund.
Rz. 22
Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 15 Abs. 2 AGG mehrere europäischen Richtlinien (vgl. dazu Staudinger/Serr, BGB, 2018, Einleitung AGG Rz. 1 ff.) umsetzen sowie die Forderungen der Rechtsprechung des EuGH nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes erfüllen (so BT-Drucks. 16/1780, 38; BAGE 129, 181 Rz. 75; BVerwGE 150, 234 Rz. 33 f.). Die Richtlinien sehen vor, dass die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Regelungen zur Anwendung dieser Richtlinien Sanktionen festlegen und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (EuGH, Urt. v. 22.4.1997 - C-180/95 ZIP 1997, 798 Rz. 24 zur RL 76/207/EWG und zu § 611a BGB a.F.; BVerwGE, a.a.O.; Staudinger/Serr, a.a.O., § 15 AGG Rz. 3; BeckOGK-AGG/Benecke, 2020, § 15 Rz. 2; BeckOK/BGB/Horcher, 2020, § 15 AGG Rz. 1; Euler/Schneider in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl., § 15 AGG Rz. 1; Däubler/Bertzbach/Deinert, AGG, 4. Aufl., § 15 Rz. 3; Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 15 Rz. 7). Diese Sanktionen können, aber müssen nach den umgesetzten Richtlinien grundsätzlich nicht in Schadensersatzleistungen an die Opfer bestehen. Möglich und in etlichen Mitgliedsstaaten praktiziert ist eine Umsetzung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für ein rein individualistisches Haftungssystem entschieden, was dazu führt, dass die Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung den europarechtlichen Anforderungen an die Sanktionierung von Diskriminierungen genügen müssen (EuGH, Urt. v. 22.4.1997, a.a.O., Rz. 25; BVerwG, a.a.O.; Staudinger/Serr, a.a.O.; BeckOGK-AGG/Benecke, a.a.O., Rz. 3; BeckOK/BGB/Horcher, a.a.O.; Euler/Schneider, a.a.O.; Däubler/Bertzbach/Deinert, a.a.O., Rz. 3 f.; Hey/Forst, a.a.O., Rz. 9). Aus Art. 17 der RL 2000/78/EG folgt unmittelbar kein Anspruch des Schuldners auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (BVerwGE 150, 234 Rz. 24).
Rz. 23
§ 15 AGG hat danach einen doppelten Normzweck. Neben dem gängigen zivilrechtlichen Gesichtspunkt des Schadensausgleichs tritt eine spezial- und auch generalpräventive Aufgabe, dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch geeignete Sanktionen zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. BAG ZIP 2015, 1508 Rz. 23; BVerwGE, a.a.O., Rz. 33; Däubler/Bertzbach/Deinert, a.a.O., § 15 Rz. 13; Rupp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl., § 15 AGG Rz. 8). In der Literatur wird als weiterer - wenn auch nicht ausschlaggebender - Normzweck der Genugtuungsgedanke angeführt (Däubler/Bertzbach/Deinert, a.a.O.; Rupp, a.a.O.; vgl. auch BAGE 129, 181 Rz. 82). Sowohl der Sanktions- als auch der Ausgleichszweck sprechen nicht gegen eine Übertragbarkeit und Pfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs. Diese beiden Zwecke werden genauso gut erreicht, wenn ein Dritter die Forderung durchsetzt. Mit einer Annahme der fehlenden Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs im Hinblick auf eine Höchstpersönlichkeit des Anspruchs würde der Sanktionszweck bei alten oder kranken Beschäftigten sogar unterlaufen, weil der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bei Versterben des Beschäftigten vor Klageerhebung oder Rechtskraft des Urteils nicht mehr geahndet würde. Soweit § 15 Abs. 2 AGG daneben auch den untergeordneten Zweck hat, dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen, führt dies wegen des weit wichtigeren Zwecks der Sanktionierung des verbotswidrigen Verhaltens nicht dazu, dass der Anspruch nicht verkehrsfähig wäre.
Rz. 24
(bb) Im Unterschied zur gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK (BGH, Urt. v. 24.3.2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rz. 43) und zu den freiwilligen Zahlungen der kirchlichen Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2.3.2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde" (BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rz. 20; vgl. zu dem Merkmal des fehlenden Anspruchs Madaus, NZI 2014, 658, 659) besteht der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG von Gesetzes wegen. Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber einen Entschädigungsanspruch, wenn dieser gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat (BAGE 129, 181 Rz. 72 f.). Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, ein Anspruch bestehe nicht, weil dem Gericht ein Ermessen hinsichtlich der Entschädigung eingeräumt sei, verkennt sie, dass das Ermessen - wie bei jedem Schmerzensgeldanspruch - sich nicht auf das Ob des Anspruchs, sondern allein auf die Angemessenheit der Entschädigung und damit auf die Höhe der Forderung bezieht (BAGE 129, 181 Rz. 80; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 163/10, BGHZ 193, 110 Rz. 68; Hey/Forst, AGG, 2. Aufl., § 15 Rz. 90, 99).
Rz. 25
Auch setzt § 15 Abs. 2 AGG keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Weise einer "Herabwürdigung" des Beschäftigten voraus (BAGE 129, 181 Rz. 70). Die Regelung enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch, so dass nicht die Grundsätze, die für den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelten, anzuwenden sind. Es ist deswegen nicht erforderlich, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (so die Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: BGH, Urt. v. 14.11.2017 - VI ZR 534/15, juris Rz. 19); im Grundsatz begründet jeder Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot einen Entschädigungsanspruch (BAGE 129, 181 Rz. 72 f.; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 15 AGG Rz. 13). § 15 AGG stellt mithin keine Sonderregel der Persönlichkeitsrechtsverletzung, sondern ein gesetzliches Differenzierungsverbot dar (BeckOGK-AGG/Benecke, 2020, § 15 Rz. 45 f.). Daraus folgt, dass die Entschädigung dem Beschäftigten nicht persönlich zugutekommen muss (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rz. 44; BGH, Urt. v. 22.5.2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rz. 21).
Rz. 26
(cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedarf der Arbeitgeber, vorliegend das Land Hessen, auch keines besonderen Schutzes, die Entschädigungsleistung nur an den Beschäftigten, also vorliegend den Schuldner, nicht aber an einen Dritten, vorliegend den Insolvenzverwalter, zu erbringen. Denn es handelt sich bei der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG um keine freiwillige Leistung und es soll nicht irgendein Leid oder eine erlittene Menschenrechts- oder schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber wird nicht nur entlastet, wenn er an den Schuldner persönlich leistet, sondern auch an den Zessionar oder den Pfändungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter.
Rz. 27
Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf verwiesen, dass die Insolvenz- und Massegläubiger durch die Benachteiligung des Schuldners bei der Besoldung möglicherweise selbst wirtschaftliche Einbußen erlitten haben. Wäre der Schuldner von vornherein ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot besoldet worden, wäre möglicherweise ein höherer Geldbetrag in die Insolvenzmasse geflossen (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rz. 44; BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rz. 22).
Rz. 28
cc) Ebenso ist der unionsrechtliche Haftungsanspruch pfändbar und fällt daher in die Insolvenzmasse. Ein Geschädigter hat einen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und ggf. auch immateriellen Schäden aufgrund des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ein mitgliedstaatliches Organ gegen eine unionsrechtliche Norm des Primär- oder Sekundärrechts, welche nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit gewidmet ist, sondern zumindest auch die Verleihung individueller Rechte bezweckt, verstoßen hat, sofern der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 158 f.; BVerwGE 150, 234 Rz. 26; MünchKomm/BGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl., § 839 Rz. 100a ff; Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rz. 530 ff.). Dass ein solcher Anspruch nicht verkehrsfähig, und damit nicht übertragbar und pfändbar, wäre, zumindest in Bezug auf Dritte (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - VII ZB 17/10 WM 2011, 1141 Rz. 8 ff.; BGH, Beschl. v. 18.10.2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rz. 4; Urt. v. 7.11.2019 - III ZR 17/19 NJW 2020, 1364 Rz. 15 ff. m.w.N.), wurde weder vom Schuldner in den Tatsacheninstanzen noch von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Nach deutschem Recht sind Staatshaftungsansprüche, selbst wenn sie auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind, übertragbar und pfändbar (BGH, Urt. v. 24.3.2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rz. 33). Für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gilt nichts Anderes.
Rz. 29
dd) Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung, welche auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig ist (BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 72/12, NZI 2014, 656 Rz. 9), liegen unzweifelhaft vor, was von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Treuhänder (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F.) nicht verwertete Gegenstände sind - auch auf Antrag eines Treuhänders - gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen (BGH, Beschl. v. 20.12.2018 - IX ZB 8/17 NJW 2019, 999 Rz. 26). Hierbei geht es insb. um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben ist, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. Deswegen ist unerheblich, ob der Schuldner den weiteren Beteiligten über das Klageverfahren vor dem VG informiert hat. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO).
III.
Rz. 30
Die Frage, ob die dem Schuldner zugesprochenen Geldbeträge zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehören oder in die Masse fallen, ergibt sich nicht aus den europäischen Richtlinien, welche der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 AGG umsetzen wollte, sondern richtet sich nach dem nationalen deutschen Recht (vgl. EGMR NJW 2001, 56 Rz. 133 für den Anspruch aus Art. 41 EMRK). Dies folgt bereits daraus, dass die umgesetzten Richtlinien wenigstens nicht in erster Linie Schadensersatzansprüche regeln, sondern das Ziel haben, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen Diskriminierungsverbote durchzusetzen. Diese Sanktionen können, aber müssen nach den Richtlinien nicht in Schadensersatzleistungen an die Opfer bestehen. Wenn ein Mitgliedstaat die Diskriminierungsverbote durch zivilrechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche durchzusetzen versucht, müssen diese Ansprüche sich zwar an den europarechtlichen Vorgaben ausrichten und unterliegen insoweit dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Durch die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche wird aber der durch die Richtlinien und § 15 AGG verfolgte Zweck, dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch geeignete Sanktionen zum Durchbruch zu verhelfen, nicht berührt. Nichts Anderes gilt im Ergebnis für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch.
Fundstellen
Haufe-Index 13941395 |
DB 2020, 1786 |
DStR 2020, 10 |
NJW 2020, 9 |
NJW-RR 2020, 995 |
WM 2020, 1439 |
ZIP 2020, 1565 |
DZWir 2020, 587 |
JZ 2020, 534 |
JZ 2020, 540 |
MDR 2020, 1148 |
NZI 2020, 839 |
ZInsO 2020, 1764 |
FoVo 2020, 229 |
GWR 2020, 384 |
InsbürO 2020, 377 |
InsbürO 2021, 15 |
KSI 2020, 289 |
NJW-Spezial 2020, 565 |
ZVI 2020, 403 |