Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 29.11.2023; Aktenzeichen 33 KLs 31/22) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG; Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ‒ 2002/584/JI) nicht zu einem Verfahrenshindernis führt, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis sowie ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen (vgl. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2012 ‒ 1 StR 314/12, NStZ-RR 2012, 345; Beschluss vom 11. Mai 2016 ‒ 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 292; Beschluss vom 16. November 2016 ‒ 2 StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 ‒ 2 StR 46/22, NStZ 2024, 86; Beschluss vom 15. November 2023 ‒ 6 StR 488/21 Rn. 13; [jeweils zur gleichzeitigen Aburteilung mehrerer, von der Auslieferungsbewilligung bzw. dem Europäischen Haftbefehl nur teilweise umfasster Taten]; siehe weiterhin BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 ‒ 5 StR 498/22 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2022 ‒ 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154; Beschluss vom 3. März 2021 ‒ 5 StR 562/20, StV 2021, 643; Beschluss vom 24. September 2019 ‒ 2 StR 315/19, StV 2020, 614; Beschluss vom 3. März 2015 ‒ 3 StR 40/15 Rn. 5; Beschluss vom 27. Juli 2011 ‒ 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 [jeweils zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung]; vgl. grundlegend Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom 1. Dezember 2008 ‒ Rechtssache C-388/08, NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine). Denn der Sinn und Zweck des Grundsatzes der Spezialität besteht allein darin, den Schutz der Souveränität des um Rechtshilfe ersuchten Staates zu gewährleisten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 ‒ 2 StR 46/22, NStZ 2024, 86; Beschluss vom 11. Mai 2016 ‒ 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 293). Dieser Zweck wird durch die Annahme eines Vollstreckungshindernisses und das Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Erkenntnisverfahren gewahrt.
Diesen Vorgaben hat das Landgericht entsprochen. Zwar hat es am 14. Februar 2024 ‒ und damit nach Verkündung des angegriffenen Urteils ‒ einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen; es hat diesen Haftbefehl jedoch nicht in Vollzug gesetzt, so dass der Angeklagte einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme im Erkenntnisverfahren nicht unterworfen war.
Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass eine Vollstreckung des mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten in Rechtskraft erwachsenen und auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils derzeit nicht in Betracht kommt.
Quentin |
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Bartel |
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Fundstellen
Haufe-Index 16454533 |
NStZ-RR 2024, 293 |