Entscheidungsstichwort (Thema)
Mord
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß das Wort „Freiheitsstrafe” durch das Wort „Gesamtfreiheitsstrafe” ersetzt wird.
Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Hilfsantrag, den Sachverständigen Prof. Dr. P. zu den Zeitpunkten des Todes der Tatopfer C. und J. L. nochmals zu hören, nicht entschieden, bemerkt der Senat ergänzend:
Der Hilfsbeweisantrag war eine Beweisanregung und kein echter Beweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung einer Beweiserhebung abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Der Sachverständige war bereits zweimal zu den Todeszeitpunkten vernommen worden. Die Behauptungen im Hilfsbeweisantrag, am Mund bzw. an der Nase der Opfer seien rosafarbene Schaumpilze vorhanden und deren Lungen seien partiell überbläht gewesen, waren keine neuen Tatsachen (vgl. BGH StV 1995, 566), weil sie vom Sachverständigen selbst bei der Leichenschau bzw. der Leichenöffnung festgestellt worden waren. Sie betrafen deshalb kein anderes Beweisthema.
Auf die Wiederholung einer Beweisaufnahme besteht kein Anspruch. Das Gericht braucht einer solchen Beweisanregung nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32). Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben. Im übrigen gebot die Aufklärungspflicht eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen nicht, da er das Gutachten auf Grund der Obduktionsergebnisse erstattet hatte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen zu den Todeszeitpunkten für überzeugend und eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb nicht für erforderlich hielt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Miebach, Pfister, von Lienen, Becker
Fundstellen