Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung im Zivilprozess wegen Abweichung von Finanzgerichtsrechtsprechung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Revisionszulassung ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, wenn das OLG von tragenden Obersätzen einer Entscheidung eines Finanzgerichts abweicht. Denn Letztere gehören zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt.

 

Normenkette

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 13.01.2010; Aktenzeichen 13 U 1493/09)

LG Leipzig (Entscheidung vom 27.08.2009; Aktenzeichen 3 O 3419/06)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 EUR festgesetzt.

Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 EUR an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten.

 

Gründe

Rz. 1

Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, ZIP 2010, 1807 Rn. 29 aE; ZIP 2012, 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf BGHZ 79, 223, 226 und das Senatsurteil vom 28. September 1995 (IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2077 f) hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5211793

BFH/NV 2013, 1903

HFR 2014, 174

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