Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Gegenerklärung des Verteidigers merkt der Senat an:
Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 45, 321 können hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil der erste V-Mann der Polizei, der Zeuge N., in keiner Weise auf den Angeklagten eingewirkt hat und selbst der Mittäter des Angeklagten seinerseits aktiv an diesen V-Mann herangetreten war. Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß die Erweiterung des Geschäftsvolumens von dem zweiten V-Mann, einem unbekannten „Russen”, von diesem „ins Gespräch gebracht worden ist”, liegt darin keine Verleitung des etwa unverdächtigen oder nicht tatgeneigten Angeklagten.
Unterschriften
Basdorf, Häger, Gerhardt, Raum, Brause
Fundstellen
Dokument-Index HI2558342 |
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