Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 16.03.2007)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Unterbringungsanordnung hat auch nach der Neufassung des § 64 StGB Bestand, weil die Strafkammer nach dem mehrmaligen Scheitern von Therapieversuchen nach § 35 BtmG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass für den Angeklagten nur „das strenge und engmaschige Setting des Maßregelvollzuges” erfolgversprechend erscheint (vgl. UA 25).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553395

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