Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache
Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des Ehezeitanteils einer in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden bei Ehezeitende bereits gezahlten Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VBLS §§ 37, 39
Verfahrensgang
AG Landsberg a. Lech |
OLG München |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluß des 4. Zivilsenats – zugleich Familiensenat – des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. September 1993 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landsberg am Lech vom 13. November 1992 unter Nr. 3 des Entscheidungsausspruchs abgeändert:
Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.Nr.: …) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 111,85 DM, bezogen auf dem 31. Dezember 1991, begründet.
Wegen der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: bis 1.700 DM.
Gründe
I.
Der am 21. April 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 27. November 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 27. Mai 1960 die Ehe geschlossen. Am 15. Januar 1992 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Beteiligte zu 2) erworben, die für den Ehemann in Höhe von monatlich 1.678,96 DM und für die Ehefrau in Höhe von monatlich 399,40 DM, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1991, festgestellt worden sind. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1). Aus dieser hat er – nach der von dem Oberlandesgericht insoweit übernommenen Auskunft des Versorgungsträgers vom 21. September 1992 – bezogen auf die Ehezeit eine Anwartschaft auf die (nicht dynamische) qualifizierte Versicherungsrente nach § 44a der VBL-Satzung (VBLS) in Höhe von monatlich 336,21 DM erworben.
Seit dem 1. Juli 1990 bezieht der Ehemann aufgrund eines Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit vom 15. Juni 1990 von der BfA eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von seinerzeit monatlich 1.315,70 DM. Von der VBL erhält er seit dem 1. April 1991 eine (dynamische) Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit, die zunächst monatlich 743,26 DM und seit dem 1. Juli 1991 sowie auch bei Ehezeitende am 31. Dezember 1991 monatlich 681,43 DM betrug. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils dieser Versorgungsrente weicht das Oberlandesgericht von der Auffassung der VBL ab.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil vom 13. November 1992 die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Konto der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 639,78 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1.678,96 DM und 399,40 DM), bezogen auf den 31. Dezember 1991, übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 39,79 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1991, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet. Insoweit hat das Gericht die qualifizierte Versicherungsrente von 336,21 DM – unter anderem unter Anwendung des Faktors 3,7 für ein Alter von 49 Jahren bei Ehezeitende aus der Tabelle 1 der Barwertverordnung – in einen dynamischen Wert von monatlich 79,58 DM umgerechnet und diesen gemäß § 1587b Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 VAHRG zur Hälfte ausgeglichen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die VBL Beschwerde eingelegt mit der Begründung: Da der Ehemann bei Ehezeitende bereits Anspruch auf eine Rente aus der Zusatzversorgung gehabt und eine solche bezogen habe, sei bei der Umrechnung der statischen VBL-Anwartschaft in eine dynamische Rentenanwartschaft der Altersfaktor aus der Tabelle 7 der Barwertverordnung (Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung) zu entnehmen. Ausgehend von einem Alter des Ehemannes bei Ehezeitende von 50 Jahren entspreche seine statische VBL-Anwartschaft von 336,21 DM danach einer dynamischen Anwartschaft von 223,69 DM. Für die Ehefrau seien daher Anwartschaften in Höhe von monatlich 111,85 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
Das Oberlandesgericht hat weitere Auskünfte bei der BfA und der VBL eingeholt. Die BfA hat – auf den gerichtlichen Hinweis, daß für den Versorgungsausgleich u.U. nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die besitzstandsgeschützten höheren Entgeltpunkte zu berücksichtigen seien – mitgeteilt, es könne keine Prognose gestellt werden, daß die Berufsunfähigkeit des Ehemannes bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres andauern werde. Sie, die BfA, sei gesetzlich verpflichtet, bei Rentenempfängern unter 55 Jahren regelmäßig die weitere Rentenberechtigung zu überprüfen. Zu diesem Zweck würden grundsätzlich alle zwei Jahre Nachprüfungen durchgeführt, ob weiterhin Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliege und/oder ob inzwischen eine selbständige Erwerbstätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen worden sei, was zu einer Entziehung der Rente führen könne. Die VBL hat auf die Aufforderung des Oberlandesgerichts eine Berechnung der (dynamischen) Versorgungsrente des Ehemannes für den Fall des Alters vorgenommen und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser fiktiven Versorgungsrente mit monatlich 492,99 DM mitgeteilt. Sie hat jedoch geltend gemacht, dieser Betrag sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen; andernfalls würde die eingewiesene Versorgungsrente des Ehemannes (wegen Berufsunfähigkeit) unverhältnismäßig stark gekürzt werden.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zum Quasi-Splitting nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG dahin abgeändert, daß zu Lasten des Versorgungsanspruchs des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 246,18 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1991, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet werden. Es hat die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente wegen Alters als bereits unverfallbar i.S. von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen, ihren Ehezeitanteil jedoch abweichend von der Fiktivberechnung der VBL – unter Berücksichtigung eines geringfügig abweichenden Wertes der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge des Ansatzes teilweise anderer Entgeltpunkte – nur mit monatlich 492,35 DM angenommen. Da dieser Betrag den von der VBL ermittelten Ehezeitanteil der statischen Mindestversorgungsrente von 336,21 DM übersteige, sei er in den Versorgungsausgleich einzustellen.
Hiergegen wendet sich die VBL mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie insbesondere rügt, die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente wegen Alters sei noch nicht unverfallbar und könne deshalb dem Versorgungsausgleich nicht zugrundegelegt werden.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – zu der auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört sind im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB), d.h. wenn und soweit sie in ihrem Versorgungswert durch die künftige berufliche oder betriebliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 167). Das trifft im vorliegenden Fall nur für die Versorgungsrente des Ehemannes wegen Berufsunfähigkeit zu, nicht hingegen für die Versorgungsrente wegen Alters.
a) Der Ehemann hat mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit im Alter von 49 Jahren einen Anspruch auf dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL erlangt (§§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS in der Fassung bis zur 24. Satzungsänderung bzw. 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f VBLS n.F.). Er hat diese Versorgungsrente – die anders als die Versorgungsrente wegen Alters auf der Grundlage einer geminderten Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 3 VBLS) und unter Anrechnung der gekürzten Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 67 Nr. 2 SGB VI) errechnet wird – seit dem 1. April 1991 bezogen. Die Rente ist damit als Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit unverfallbar geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juni 1990 – XII ZB 30/89 = BGHR VBLS § 39 Unverfallbarkeit 1 = FamRZ 1990, 1339 ff; auch BGHZ aaO S. 175; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587a Rdn. 275; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. VI Rdn. 124). Die Tatsache, daß die Rente bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls, etwa wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. bzw. § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. g VBLS n.F.), nach Maßgabe des § 55a VBLS neu zu berechnen wäre, ändert hieran nichts (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1990 aaO).
b) Eine Versorgungsrente wegen Alters bezieht der Ehemann nicht. Der Versicherungsfall wegen Bezuges eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c bis g VBLS a.F. bzw. § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis d VBLS n.F.) ist noch nicht eingetreten. Ob der Ehemann bei Eintritt dieses Versicherungsfalls weiterhin pflichtversichert (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS) sein und deshalb sodann Anspruch auf Versorgungsrente nach §§ 40 bis 43b VBLS haben wird, steht derzeit nicht fest. Seine insoweit bestehende Anwartschaft bei der VBL kann durch die weitere berufliche und betriebliche Entwicklung noch beeinträchtigt werden. Der Ehemann kann grundsätzlich seine Berufsfähigkeit wiedererlangen, und er kann aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheiden (auf die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung im individuellen Fall kommt es hierbei nicht an, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ aaO S. 182, 183; vom 18. Dezember 1985 – IVb ZB 113/83 = FamRZ 1986, 341, 342). Das hätte zur Folge, daß er bei Eintritt des Versicherungsfalls (wegen Alters) nicht mehr pflichtversichert, sondern beitragsfrei versichert wäre (vgl. §§ 34 Abs. 1 Buchst. a, 26, 27 Abs. 2 VBLS) und demgemäß nur Anspruch auf die Versicherungsrente für Versicherte nach §§ 44, 44a VBLS hätte (§ 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS; vgl. Berger/Kiefer, das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, § 34 Rdn. 2-; S 37 Rdn. 2).
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist danach die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente wegen Alters noch nicht unverfallbar. Ob sie letztlich zu einer dynamischen Alters-Versorgungsrente führen wird, entscheidet sich erst bei Eintritt des späteren Versicherungsfalls (vgl. BGHZ aaO S. 175).
Zu dem für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung war im Hinblick auf den Versicherungsfall des Alters nur die Anwartschaft auf die nichtdynamische Versicherungsrente in den Formen der §§ 44 bzw. 44a VBLS unverfallbar.
2. Erhält ein Versicherter, wie hier der Ehemann, bei Ehezeitende bereits eine Versorgung von der Zusatzversorgungseinrichtung gezahlt, so ist diese im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sonst kein höherer Anspruch aus der Zusatzversorgung besteht. Denn der Anspruch des Versicherten gegen die Zusatzversorgungseinrichtung wird grundsätzlich durch den jeweils höchsten Betrag begründet (Strehhuber FamRZ 1979, 764, 76.5; vgl. BGHZ 84, aaO 172; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 FamRZ 1990, 380, 381).
3. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Ehezeitanteil des Zahlbetrages der dynamischen Versorgungsrente des Ehemannes wegen Berufsunfähigkeit niedriger – als der auf die Ehezeit entfallende, nach Umrechnung unter Anwendung der Barwertverordnung dynamisierte Wert seiner statischen Versicherungsrente für den Fall des Alters (nach § 44a VBLS), so daß dieser letztere in die Versorgungsbilanz einzustellen ist.
a) Bei der Ermittlung des für den Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden Ehezeitanteils der laufenden Versorgungsrente sind die Besonderheiten der Gesamtversorgung im Fall der Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen.
aa) Nach § 41 Abs. 3 VBLS in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Gesamtversorgung, wenn der Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit eingetreten ist, 80 % des nach den Absätzen 2 bis 2 c der Vorschrift errechneten Betrages (§ 98 Abs. 3 Buchst. b, bb VBLS in der seit der 25. Satzungsänderung geltenden Fassung; nach § 41 Abs. 3 VBLS n.F. gilt eine Begrenzung auf 70 %). Von der in dieser Weise gekürzten Gesamtversorgung wird bei der Berechnung des auszuzahlenden Betrages die Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen (§ 40 Abs. 2 Buchst. a VBLS); diese wird unter Zugrundelegung der maßgeblichen Entgeltpunkte, des aktuellen Rentenwertes und des Rentenartfaktors von 0,6667 (statt 1,0 für die Rente wegen Alters oder wegen Erwerbsunfähigkeit, § 67 SGB VI) errechnet (§ 64 SGB VI) und beträgt infolge des geringeren Rentenartfaktors nur 2/3 der fiktiven Altersrente.
bb) In der vorbezeichneten Weise hat die VBL mit dem Rentenbescheid vom 24. Juni 1991 die dem Ehemann insgesamt gebührende Versorgungsrente in Höhe von monatlich 743,26 DM bzw. ab 1. Juli 1991 monatlich 681,43 DM ermittelt. Dabei hat sie – bei einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 204 Umlagemonaten und 142 zusätzlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusetzenden Monaten, d.h. 346 Monaten 29 Jahren (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS) und einem maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 5.001,04 DM (§ 43 VBLS) – eine Gesamtversorgung nach § 41 Abs. 2 bis 2c VBLS in Höhe von 2.573,71 DM zugrunde gelegt, die nach § 41 Abs. 3 der Satzung auf 80 %, also auf 2.058,96 DM, ermäßigt wurde. Hierauf hat die VBL die Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, die nach dem Rentenbescheid der BfA vom 22. März 1991 bis zum 30. Juni 1991 monatlich 1.315,70 DM betrug (Differenz: 743,26 DM) und sich infolge gesetzlicher Erhöhung um 4,7 % zum 1. Juli 1991 auf monatlich 1.377,53 DM belief (Differenz: 681,43 DM).
cc) Der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung beträgt nach der insoweit von dem Oberlandesgericht übernommenen Auskunft der VBL vom 21. September 1992 monatlich 1.737,55 DM. Er ergibt sich auf der Grundlage von 204 Umlagemonaten in der Ehezeit zuzüglich 88 Monaten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gesetzliche Rentenanwartschaften in der Ehezeit insgesamt: 380 Monate; Differenz zu den Umlagemonaten: 176; davon die Hälfte, § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VBLS), d.h. 292 Monaten gesamtversorgungsfähiger Zeit in der Ehezeit im Verhältnis zu 346 Monaten gesamtversorgungsfähiger Zeit insgesamt mit einem Verhältniswert von 84,39 %, bezogen auf die gekürzte Gesamtversorgung von 2.058,96 DM.
dd) Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der – im Rahmen der Gesamtversorgung als Grundversorgung zu berücksichtigenden – Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 43 SGB VI ist nicht festgestellt. Seine Ermittlung ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs auch nicht erforderlich. Anders als bei der Berechnung der dem Berufsunfähigen tatsächlich zu gewährenden Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung kann bei der Ermittlung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Wertes der Zusatzversorgungsleistung nicht der Ehezeitanteil der gekürzten Berufsunfähigkeitsrente nach §§ 64, 67 Nr. 2 SGB VI von dem Ehezeitanteil der ermäßigten Gesamtversorgung abgezogen und so der maßgebliche Ausgleichsbetrag festgelegt werden. Bei einem solchen Vorgehen würde der versorgungsausgleichsrechtliche Halbteilungsgrundsatz verletzt werden, der die beiderseits gleiche Beteiligung an allen während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten, bezogen auf das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB, gewährleistet. Der Ehemann müßte nämlich in diesem Fall – als Folge des Gesamtversorgungssystems der VBL – einen Teil seiner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgung doppelt ausgleichen. obwohl er seit Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich nur die gekürzte Berufsunfähigkeitsrente (von seinerzeit monatlich 1.315,70 DM) bezieht, ist im Rentensplitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB der auf die Ehezeit entfallende Anteil seiner fiktiven „Vollrente wegen Alters” (in Höhe von monatlich 1.678,96 DM) in den Ausgleich einbezogen worden. Würde nunmehr für die Durchführung des Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG zur Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgungsrente bei der VBL von dem insoweit maßgeblichen ehezeitanteiligen Betrag der 80 %-igen Gesamtversorgung (von monatlich 1.737,55 DM) nur der Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der sich auf diese Weise ergebende Differenzbetrag als eheanteilige Versorgungsrente ausgeglichen, dann würde mit diesem Differenzbetrag ein Teil der (bereits in voller Höhe selbständig ausgeglichenen) gesetzlichen Rente erneut in den Ausgleich einbezogen; die Versorgungsrente bzw. die Gesamtversorgung wäre insoweit zu hoch bewertet (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 93, 222, 233 bis 235; vom 13. Oktober 1993 – XII ZB 138/91 = BGHR VAERG § 10a Wertänderung 6 = FamRZ 1994, 92, 95; auch Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, 1993, Rdn. 124).
Zur Vermeidung eines derartigen, den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehemannes verletzenden Ergebnisses ist daher der für den Versorgungsausgleich maßgebliche ehezeitanteilige Betrag der dynamischen Versorgungsrente – in Übereinstimmung mit der Auskunft der VBL vom 21. September 1992 – durch Abzug des Ehezeitanteils der fiktiven Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.678,96 DM von der ehezeitanteiligen 80 %-igen Gesamtversorgung in Höhe von monatlich 1.737,55 DM zu ermitteln. Er beträgt danach monatlich 58,59 DM.
b) Der zum Vergleich heranzuziehende, auf die Ehezeit entfallende Anteil der statischen Versicherungsrente des Ehemannes nach § 44a VBLS von monatlich 336,21 DM ist – zur Herstellung der Vergleichbarkeit – unter Anwendung der Barwertverordnung in einen dynamischen Wert umzurechnen. Dabei ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts und in Übereinstimmung mit der Auffassung der VBL nicht der Altersfaktor aus der Tabelle 1 (§ 2 Abs. 2 BarwertVO) für den Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit heranzuziehen, sondern der Altersfaktor der Tabelle 7 (§ 5 BarwertVO) für den Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, daß der Ehemann bereits eine laufende Rente von der VBL bezieht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 845), auch wenn es sich hierbei der Form nach um die Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit handelt, die als solche nicht lebenslang gewährt wird, sondern im Falle eintretender Erwerbsunfähigkeit in eine Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F.) und nach Erreichen der Altersgrenze in eine Versorgungsrente wegen Alters umgewandelt wird (§§ 100 Abs. 1, 115 Abs. 3 SGB VI, 55a VBLS; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 55a VBLS Anm. 2a), im Falle der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit des Ehemannes aber – bis zum Eintritt eines neuen Versicherungsfalles – erlöschen würde (§§ 100 Abs. 3 SGB VI, 66 Abs. 1 Buchst. b VBLS). Maßgeblich ist hierbei der Umstand, daß es sich bei der umzurechnenden (qualifizierten) Versicherungsrente einerseits und der als Berufsunfähigkeitsrente gezahlten Versorgungsrente andererseits nur um zwei verschiedene Leistungsformen des Zusatzversorgungsanrechts handelt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl. § 1587a Rdn. 206; auch BGHZ 84, aaO S. 173), von denen die jeweils höhere den Anspruch des Versicherten gegen den Zusatzversorgungsträger bestimmt. Ist dies im Einzelfall – zunächst – die statische Versicherungsrente und wird diese deshalb im Versicherungsfall als Versorgungsrente gezahlt, so wird gleichwohl der Wert der dynamischen Versorgungsrente weiterhin laufend angepaßt. Übersteigt der dynamische Wert während der Rentenlaufzeit die gezahlte Rente, dann wird er von diesem Zeitpunkt an maßgeblich (vgl. Strehhuber aaO; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1989 aaO). Ist hingegen der Wert der dynamischen Versorgungsrente im Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher mit der Folge, daß er den Zahlungsanspruch von Anfang an bestimmt (vgl. dazu den Bescheid der VBL vom 24. Juni 1991, GA Bl. 51), so ändert das nichts daran, daß die Voraussetzungen für den Bezug der (qualifizierten) Versicherungsrente ebenfalls erfüllt sind und ihr Wert daher für den Zahlungsanspruch maßgeblich wäre, wenn nicht der Wert der dynamischen Versorgungsrente ihn überstiege.
Daß auf diese Weise im Einzelfall eine zwar bereits laufende, aber noch nicht sicher – in dieser Form – lebenslang zu gewährende Versorgung so hoch bewertet werden kann, als ob ihre lebenslange unveränderte Fortdauer verbindlich feststünde, ist wegen der gebotenen Typisierung bei der Ermittlung des wirklichen Barwerts von nicht dynamischen Versorgungen hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 207 ff). Im Interesse einer einheitlichen Umwertung der in den Versorgungsausgleich einzustellenden laufenden Versorgungsanrechte ist es gerechtfertigt, die Bewertung unabhängig von dem jeweils versicherten Risiko (wegen Alters, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) danach auszurichten, daß das Risiko bereits eingetreten ist und Leistungen aus der Versorgungszusage gewährt werden (Tabelle 7; vgl. BR-Drucks. 191/77 S. 19; MünchKomm/Rühmann, BGB 3. Aufl. § 1587a Rdn. 474; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 336).
Damit ergibt sich – unter Zugrundelegung des Altersfaktors 10,4 (Tabelle 7, 50. Lebensjahr zum Ehezeitende), des Umrechnungsfaktors 0,0001286453 (Nr. 4 der Rechengrößen, bei Ehezeitende 31. Dezember 1991) und des aktuellen Rentenwerts von 41,44 – bei einem Jahreswert der statischen Versicherungsrente von 4.034,52 DM (336,21 DM × 12) ein dynamischer Wert in Höhe von monatlich 223,69 DM.
Dieser übersteigt den ehezeitanteiligen Wert der laufenden Versorgungsrente von monatlich 58,59 DM und ist deshalb in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sind demgemäß zu Lasten der Zusatzversorgungsanrechte des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 111,85 DM, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Dezember 1991, nach § 1587b Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 VAHRG für die Ehefrau zu begründen.
Fundstellen