Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.05.2003) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 2003 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte seine Freundin am 24. April 2002 erwürgt, um sie zu „bestrafen”, weil „sie sich seinem Willen widersetzte”. Er hatte, wie mehrere Zeugen bestätigt haben, schon länger angekündigt, sie „im Streit” zu erwürgen und nach der Strafe für eine „Kurzschlusshandlung” gefragt, wie er sie nach der Tat auch vergeblich vorzutäuschen versuchte.
Seine auf Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
II.
Mit den Verfahrensrügen macht die Revision Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten geltend, insbesondere hätte der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt K. von diesem Amt entbunden und an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. W. bestellt werden müssen.
1. Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:
Am 14. Mai 2002 legte Rechtsanwalt K. gegenüber der Schwurgerichtskammer eine Vollmacht des Angeklagten vor und beantragte, Pflichtverteidiger zu werden. Der Angeklagte (der nicht arbeitete) könne keinen Verteidiger bezahlen. Diesem Antrag kam der Vorsitzende am 16. Mai 2002 nach. Am gleichen Tag zeigten unabhängig voneinander die Rechtsanwälte B. und Dr. W. gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Vollmachten die Verteidigung des Angeklagten an.
Am 29. Januar 2003 wurden alle drei Verteidiger zu der für vier Tage geplanten Hauptverhandlung im Mai 2003 geladen. Rechtsanwalt B. ist, ohne dies zuvor mitzuteilen, nicht erschienen und hat sich auch sonst nicht erkennbar am Verfahren beteiligt. Rechtsanwalt Dr. W. ließ dem Gericht am 2. Mai 2003 fernmündlich mitteilen, er werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Rechtsanwalt K. teilte mit Schreiben vom 11. März 2003 mit, er sei an den beiden ersten Verhandlungstagen wegen unaufschiebbarer anderer Hauptverhandlungen verhindert. Er schlage für diese Tage (seinen Sozius) Rechtsanwalt G. – ausweislich des Briefkopfs ebenso wie er Fachanwalt für Strafrecht – als Verteidiger vor. Rechtsanwalt G. sei hierzu bereit.
Am ersten Hauptverhandlungstag am 5. Mai 2003 beantragte Rechtsanwalt G. sofort seine Beiordnung; daraufhin bestellte der Vorsitzende ihn an Stelle von Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger. Sodann verlas der Angeklagte einen vorformulierten Antrag, ihm an Stelle von Rechtsanwalt K. Rechtsanwalt Dr. W. beizuordnen. Er habe kein Vertrauen mehr zu Rechtsanwalt K., weil nicht er, sondern Rechtsanwalt G. erschienen sei. Hiervon habe ihn Rechtsanwalt K. nicht selbst unterrichtet, sondern er habe es erst am 29. April 2003 bei einem Besuch von Rechtsanwalt G. im Gefängnis erfahren. Bei diesem einzigen Besuch durch Rechtsanwalt G. habe seine Verteidigung nicht ordnungsgemäß besprochen werden können, so daß er zu ihm auch kein Vertrauen habe. Vertrauen habe er zu Rechtsanwalt Dr. W., mit dem er in ständigem Kontakt stehe, allerdings könne er ihn nicht bezahlen.
Daraufhin hob der Vorsitzende die Entpflichtung von Rechtsanwalt K. auf, da sie auf der unzutreffenden Annahme beruht habe, der Angeklagte sei mit einer Verteidigung durch Rechtsanwalt G. einverstanden.
Zu sonstigem Verfahrensgeschehen kam es an diesem Tag nicht.
Am nächsten Verhandlungstag erschien Rechtsanwalt K.. Der Angeklagte hielt den Antrag auf dessen Entpflichtung aufrecht, dieser gab eine Erklärung ab. Auch wenn sich dies – ebenso wie der Inhalt der Erklärung von Rechtsanwalt K. – nicht aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte offenbar inhaltlich ergänzend vorgetragen. Jedenfalls lehnte die Schwurgerichtskammer den Antrag ab und führte dabei aus, der Angeklagte behaupte, Rechtsanwalt K. habe ihn „nur 2 oder 3 Mal” besucht. Rechtsanwalt K. habe demgegenüber genaue Termine genannt, an denen sich der Angeklagte geweigert habe, sich zu einer Besprechung vorführen zu lassen.
Sodann wurde die Hauptverhandlung mit Rechtsanwalt K. als Verteidiger durchgeführt.
2. Dieser Verfahrensgang gefährdet den Bestand des Urteils nicht.
a) Allerdings haben etwa gleichzeitig mit der Bestellung des vom Angeklagten bevollmächtigten Rechtsanwalts K. noch weitere Verteidiger Vollmacht des Angeklagten vorgelegt; deshalb war die Bestellung von Rechtsanwalt K. aber nicht gemäß § 143 StPO rückgängig zu machen. Angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten war ohne weiteres absehbar, dass auch andere Verteidiger (ebenso wie Rechtsanwalt K.) ihr Wahlmandat niederlegen und ihre Beiordnung beantragen würden (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207, 208; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 143 Rdn. 3 m. w. N.).
b) Bei den Entscheidungen vom ersten Verhandlungstag handelt es sich im Hinblick auf das Schreiben von Rechtsanwalt K. vom 11. März 2003 im Ergebnis um eine Vertreterbestellung für den vorübergehend verhinderten Rechtsanwalt K. (vgl. Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl. § 142 Rdn. 15 m. w. N.) und um deren Rücknahme. Nachdem der Angeklagte im Ergebnis zu keinem Zeitpunkt von Rechtsanwalt G. verteidigt worden ist, kann das auf Rechtsanwalt G. und seine Bestellung bezogene Vorbringen auf sich beruhen.
c) Die Entscheidung vom zweiten Verhandlungstag, Rechtsanwalt K. nicht als Verteidiger zu entpflichten, hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Allerdings hat entgegen § 141 Abs. 4 StPO die gesamte Schwurgerichtskammer und nicht allein der Vorsitzende entschieden. Ohne dass es auf weiteres ankäme, hält dies der Senat angesichts der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Verteidigung für unschädlich (im Ergebnis ebenso ≪in einer Wehrdisziplinarsache≫ BVerwG NJW 1969, 2029; w. N., auch für die gegenteilige Auffassung, b. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 141 Rdn. 6; in vergleichbarem Sinne auch BGH, Beschluss vom 27. August 2003 – 1 StR 324/03 m. w. N.). Außerdem macht die Revision eine Verletzung gerichtsinterner Zuständigkeitsregeln nicht geltend (zur Notwendigkeit einer Verfahrensrüge als Voraussetzung der Prüfung etwaiger Zuständigkeitsmängel vgl. allgemein BGHSt 43, 47, 53 m. w. N.).
bb) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 314 f m. w. N.). Maßstab hierfür ist, insoweit vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. Müller in KMR § 141 Rdn. 20 m. w. N.).
Hieran gemessen erweist sich, zumal angesichts der hier gegebenen Beweislage, der Vorschlag von Rechtsanwalt K., vorübergehend seinen Sozius Rechtsanwalt G. mit seiner Vertretung zu beauftragen, nicht als geeignet, das Verhältnis zwischen Angeklagten und Verteidiger zu erschüttern. Rechtsanwalt K. konnte die persönliche und fachliche Qualifikation von Rechtsanwalt G. zuverlässig beurteilen; die Gefahr, dass durch die vorgeschlagene Vorgehensweise für die Verteidigung wesentliche Erkenntnisse insgesamt unbeachtet bleiben könnten, ist hier nicht erkennbar. Ebensowenig ist die Grundlage der von der Revision aufgezeigten Besorgnis erkennbar, aus dem gesamten Ablauf ergäbe sich, dass sich Rechtsanwalt K. insgesamt nicht hinlänglich vorbereitet hätte.
cc) Ob die Art der Information über die ins Auge gefasste zeitweilige Vertretung oder, was offenbar ebenfalls geltend gemacht worden ist, schon allein die Anzahl der Besuche von Rechtsanwalt K. im Gefängnis geeignet sein könnte, dessen Entpflichtung zu rechtfertigen, kann der Senat nicht prüfen. Ob das Verhalten eines Verteidigers geeignet ist, das Vertrauen des Angeklagten zu zerstören, kann regelmäßig ohne Kenntnis von Erklärungen des Verteidigers hierzu nicht beurteilt werden. Auch insoweit gilt vergleichbares wie bei der Ablehnung eines Richters, dessen dienstliche Erklärung je nach ihrem Inhalt zunächst berechtigt erscheinendes Misstrauen ausräumen kann (vgl. BGHSt 4, 264, 269, 270; BGH wistra 2002, 267 m. w. N.). Dementsprechend sind solche Erklärungen eines Verteidigers, ebenso wie dienstliche Erklärungen eines Richters (vgl. BGH StV 1996, 2 m. w. N.), bei einer entsprechenden Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilen. Die Revision beschränkt sich dagegen auf die – zutreffende – Feststellung, dass sich der Inhalt der von Rechtsanwalt K. in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung nicht aus dem Protokoll ergibt. Dies genügt nicht. Ist, wie hier, für die Beurteilung einer Verfahrensrüge die Kenntnis von Verfahrensgeschehen erforderlich, für das die absolute Beweiskraft des Protokolls nicht gilt, macht dies entsprechenden Tatsachenvortrag der Revision nicht entbehrlich. Vielmehr ist dann vom Revisionsgericht die tatsächliche Grundlage des Revisionsvorbringens anderweitig zu überprüfen, insbesondere an Hand dienstlicher Äußerungen, auf deren Abgabe die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hinzuwirken hat (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).
dd) Selbst wenn hier aber der Revisionsvortrag als ausreichend zu werten wäre, weil sich aus dem Beschluss, mit dem die Entpflichtung von Rechtsanwalt K. abgelehnt wurde, der Inhalt von dessen Erklärung genügend ergibt (für den Fall der Richterablehnung vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 47 m. w. N.), könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Nach dem unbestrittenen Vortrag von Rechtsanwalt K. hat sich der Angeklagte wiederholt ohne erkennbaren Grund geweigert, sich zu einer Besprechung vorführen zu lassen. Unter diesen Umständen kann sich der Angeklagte bei verständiger Würdigung offensichtlich nicht darauf berufen, er könne Rechtsanwalt K. deshalb nicht mehr vertrauen, weil ihn dieser nicht genügend informiert oder besucht habe.
III.
Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschriften
Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2557587 |
NStZ 2004, 632 |
StV 2004, 302 |