Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 06.04.2005)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass die Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556620

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