Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 08.06.2011) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Entschädigungsentscheidung aus formellen Gründen insgesamt aufzuheben. Zutreffend führt er aus, dass eine bloße Ankündigung eines Adhäsionsantrages zur wirksamen Antragstellung i.S.v. § 404 Abs. 1 StPO nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 – 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).
Rz. 3
Der Nebenklägervertreter hat hier außerhalb der Hauptverhandlung beantragt, dem Nebenkläger für den beigefügten Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihn beizuordnen. Der beigefügte Adhäsionsantrag mit Datum vom 5. Mai 2011 war als Entwurf gekennzeichnet. Der Vorsitzende verfügte: „Adhäsionsklage zustellen”. Das Schriftstück, dessen Eingang der Verteidiger durch Empfangsbekenntnis bestätigte, war in der Zustellungsurkunde als „Adhäsionsantrag vom 05.05.2011” bezeichnet. Der Verteidiger beantragte daraufhin schriftlich, ihn auch im Adhäsionsverfahren als „Pflichtverteidiger” beizuordnen. Am ersten Tag der Hauptverhandlung stellte der Vorsitzende fest, dass die vom Nebenklägervertreter „gestellten Adhäsionsanträge” zwischenzeitlich zugestellt seien und der Nebenklägervertreter dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren zum Beistand bestellt worden sei. Er gab bekannt, dass der Verteidiger ebenfalls beantragt hat, dem Angeklagten im Adhäsionsverfahren als Beistand beigeordnet zu werden. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stimmte dem Antrag zu. Der Verteidiger wurde zum Beistand des Angeklagten im Adhäsionsverfahren bestellt.
Rz. 4
Das Protokoll über den ersten Hauptverhandlungstag zeigt in ausreichender Weise, dass alle Verfahrensbeteiligten den zugestellten Antrag vom 5. Mai 2011 nun erkennbar als unbedingt gestellten Adhäsionsantrag behandelten und insoweit Gelegenheit zum rechtlichen Gehör hatten. Einer förmlichen Erklärung des Nebenklägervertreters bedurfte es daher nicht. Auch nach der oben zitierten Entscheidung kommt es auf die Art und Weise an, wie der Antrag in das Verfahren eingeführt worden ist. Soweit der Nebenklägervertreter am letzten Hauptverhandlungstag „den Adhäsionsantrag vom 05.05.2011” stellte und verlas, handelt es sich lediglich um eine Antragstellung im Rahmen der Schlussvorträge.
Rz. 5
Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil eines Urteils durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefinden (vgl. BGH, Beschluss 8. Juli 2009 – 2 StR 239/09 mwN, NStZ-RR 2009, 382).
Unterschriften
Wahl, Rothfuß, Hebenstreit, Elf, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2847860 |
NStZ-RR 2014, 170 |