Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 17.12.2019; Aktenzeichen 1136 Js 8902/18 2 KLs) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in weiteren sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Rz. 2
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht an.
I.
Rz. 3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem 6. November 2008 und dem 19. Mai 2018 zu einer Vielzahl sexueller Übergriffe des Angeklagten auf seine am 6. November 2002 geborene Tochter, die bei ihrer Mutter wohnte, den Vater aber in unregelmäßigen Abständen in dessen jeweiliger Wohnung, den Tatorten, besuchte. In im Einzelnen genannten Tatzeiträumen zeigte der Angeklagte der Geschädigten „Pornos”, berührte sie am unbekleideten Schambereich und an der Brust, forderte sie zu geschlechtsbetonter Haltung auf und fotografierte sie sodann, rieb seinen Penis an ihrer unbekleideten Vagina und führte in „jedenfalls fünf Fällen” den Kopf der Tochter mit der Aufforderung zum Penis, diesen in den Mund zu nehmen, was in einem Fall auch erfolgte (Fälle 1 bis 12). Ferner vollzog der Angeklagte in drei Fällen den Oralverkehr an der Geschädigten (Fälle 19 bis 21), streichelte „in jedenfalls drei weiteren Fällen” mit den Fingern an der unbekleideten Vagina (Fälle 22 bis 24) und führte in einem weiteren Fall seinen Finger ein, wobei er eine blutende Verletzung verursachte (Fall 15). In drei weiteren Fällen versuchte er, einen neben dem Ehebett liegenden Vibrator in die Vagina der Geschädigten einzuführen, was wegen Schmerzen des Kindes nicht gelang (Fälle 16 bis 18). In der Nacht vom 26. auf den 27. März 2018 vollzog der Angeklagte in näher beschriebener Weise wiederholt den Geschlechtsverkehr an der Geschädigten gegen deren Willen (Fälle 25 bis 27), am 18. Mai 2018 den Oralverkehr (Fall 29). Am 19. Mai 2018 rieb der Angeklagte gegen den erklärten Willen des Kindes seinen Penis zwischen dessen Pobacken (Fall 30). Die Fälle 13, 14 und 28 hat die Strafkammer nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Rz. 4
2. Der Angeklagte hat jeglichen sexuellen Übergriff auf die Geschädigte bestritten. Die Strafkammer hat die Verurteilung auf deren Angaben gestützt, „die diese sowohl bei der Polizei, in der Exploration gegenüber der Sachverständigen (…) aber insbesondere auch in der Hauptverhandlung konsistent und nachvollziehbar gemacht” habe (UA 19). Die „Gesamtschau aller Zeugenaussagen und der übrigen Beweismittel” – darunter eine molekulargenetische Untersuchung – lasse keinen Zweifel, „dass sich das Tatgeschehen so zugetragen hat, wie die Geschädigte es geschildert hat” (UA 42).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Die Beweiswürdigung leidet an durchgreifenden Darstellungsmängeln. Zwar ist diese Sache des Tatrichters und als solche vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn sie – wie hier – lückenhaft ist.
Rz. 6
1. §§ 261 und 267 StPO verpflichten den Tatrichter, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; vom 1. September 2020 – 2 StR 115/20; BGH, Urteil vom 24. November 1992 – 5 StR 456/92, BGHR § 261 StPO Vermutung 11 mwN; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 114). Der Tatrichter ist – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
Rz. 7
a) Bereits die Würdigung des Ergebnisses der molekulargenetischen Untersuchungen genügt nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung von Ergebnissen zu DNA-Gutachten zu stellen sind. Zwar stellt es – wie die sachverständig beratene Strafkammer zutreffend erkannt hat – ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten und deren Glaubwürdigkeit dar, wenn an Vibratoren aus der Wohnung des Angeklagten DNA der Geschädigten und im Schrittbereich deren Slips Speichelspuren des Angeklagten gefunden werden. Es handelte sich ausweislich der Urteilsgründe aber jeweils um Mischspuren, so dass es nicht genügte, allein das Ergebnis des insoweit eingeholten Gutachtens mitzuteilen (zu Fällen eindeutiger Einzelspuren vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19; BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193). Vielmehr wären dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen gewesen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht; zumindest wäre die Mitteilung erforderlich gewesen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (zu Fällen von Mischspuren vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19; BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 f.; Beschluss vom 28. August 2019 – 5 StR 419/19 Rn. 2). Die Urteilsgründe verhalten sich dazu nicht.
Rz. 8
b) Insbesondere aber fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Angaben der Geschädigten, auf die das Landgericht seine Überzeugungsbildung maßgeblich gestützt hat.
Rz. 9
aa) Inwieweit der Tatrichter gehalten ist, die Angaben eines Belastungszeugen nicht nur zu würdigen, sondern auch deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (KK-StPO/ Kuckein/Bartel, aaO, § 267 Rn. 15). Grundsätzlich ist er nicht verpflichtet, eine Zeugenaussage in den Urteilsgründen in ihren Einzelheiten wiederzugeben. Die Urteilsgründe dienen – auch in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen – nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme, so dass es regelmäßig verfehlt ist, Zeugenaussagen umfänglich oder gar wörtlich wiederzugeben; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen und mitunter sogar den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 – 2 StR 297/02, NStZ-RR 2003, 49, 51; vom 13. Mai 2020 – 2 StR 367/19 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 12. August 1999 – 3 StR 271/99; vom 16. Dezember 2003 – 3 StR 417/03, wistra 2004, 150; vom 3. Februar 2009 – 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183). Der wesentliche Inhalt einer Zeugenaussage ist in den Urteilsgründen jedoch darzustellen, wenn dies aus sachlich-rechtlichen Gründen erforderlich ist, um die tatgerichtliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen (KK-StPO/Kuckein/Bartel, aaO, § 267 Rn. 15). Dies gilt auch, wenn keine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt. Der Tatrichter soll mit der Beweiswürdigung belegen, warum er – unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände festgestellt hat.
Rz. 10
bb) Den sich hieraus im vorliegenden Fall ergebenden Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht.
Rz. 11
(1) Noch zutreffend hat die Strafkammer erkannt, dass sich die Urteilsgründe nicht auf die Mitteilung beschränken konnten, die Geschädigte habe die Missbrauchstaten zu ihrem Nachteil „so wie festgestellt geschildert” (UA 20). Zwar mag im Einzelfall ein solcher Hinweis genügen (vgl. MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 205). Ist aber – wie hier – eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussage erforderlich, weil sich der Angeklagte bestreitend zur Sache eingelassen hat, ist es erforderlich, den näheren – wesentlichen – Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 4 StR 174/09, NStZ 2010, 228; zu nur „im Wesentlichen” konstanten Angaben vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 StR 178/09 Rn. 7 f.).
Rz. 12
(2) Soweit Angaben der Geschädigten in den Urteilsgründen – augenscheinlich nur auszugsweise („z.B.”) – mitgeteilt werden, liefern sie keinen tragfähigen Beleg für wesentliche Feststellungen zu den einzelnen Taten (Anzahl der Taten, Tatzeiten, Tatorte, Tatmodalitäten) und ermöglichen so dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten und deren Anzahl auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. Bezüge zu einzelnen der in den Fällen 1 bis 24 festgestellten Taten werden zwar erkennbar. Insoweit beschränken sich die Urteilsgründe aber auf mehr oder weniger allgemein gehaltene Ausführungen zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten. Allein auf den mitgeteilten Angaben können die von der Strafkammer zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ersichtlich nicht beruhen. Weitere Beweisergebnisse, die Schlüsse hierauf zuließen, sind in den Urteilsgründen aber nicht dargelegt. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, jede getroffene Feststellung zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 1 StR 104/99, NStZ-RR 1999, 272; Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280; Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17). Handelt es sich aber um für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände, so kann auf einen Beleg in aller Regel nicht verzichtet werden (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 3 StR 356/16 Rn. 7; vom 16. November 2017 – 3 StR 469/17).
Rz. 13
(3) Gleiches gilt für die Fälle 25 bis 30, zu denen sich die Geschädigte zwar „detaillierter” (UA 23), aber ausweislich der Urteilsgründe nicht deckungsgleich zu den getroffenen Feststellungen geäußert hat. Zu den Fällen 25 bis 27 (drei Fälle der Vergewaltigung) hat die Geschädigte – nachvollziehbar – den Tattag memoriert und Vergewaltigungshandlungen des Angeklagten geschildert („drei oder vier Mal in dieser Nacht”). Die weiter gehende Feststellung, der Angeklagte habe zunächst einen Vibrator zum Einsatz gebracht, findet im Urteil wiedergegebenen Angaben der Geschädigten indes ebenso wenig Widerhall wie die Feststellungen zu Fall 29, der Angeklagte habe der Geschädigten die Beine auseinandergedrückt und während des Oralverkehrs versucht seinen Finger einzuführen, oder zu Fall 30, der Angeklagte habe gefragt, ob er „das” (Reiben seines Penis am Po) dürfe, was die Geschädigte verneint habe. Auch diese Feststellungen können also nur auf weiter gehenden oder detaillierteren Angaben der Geschädigten beruhen. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht.
Rz. 14
(4) Zu einer genaueren Mitteilung der Angaben der Geschädigten bestand vorliegend auch deswegen Anlass, weil die Strafkammer einerseits von „konsistenten” Angaben bei der Polizei, der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung ausgeht (UA 19), die Urteilsgründe aber an anderer Stelle mitteilen, die Geschädigte sei erstmals umfassend und detailliert von der Sachverständigen befragt worden, eine umfassende polizeiliche Vernehmung sei nicht erfolgt (UA 27 f.). Indes waren die Angaben der Geschädigten gegenüber der Polizei – wie den Urteilsgründen ebenfalls zu entnehmen ist – immerhin so konkret, dass sie zum Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten führten. Allein durch die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung – wie sie Eingang in die Urteilsgründe gefunden haben – werden diese Widersprüche nicht aufgelöst, was letztlich auch keine Bewertung der Aussagekonsistenz (jedenfalls zu den konkret die Taten betreffenden Aussagen) ermöglicht.
Rz. 15
(5) Eine weiter gehende Darstellung der wesentlichen Angaben der Geschädigten war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Strafkammer dem Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens angeschlossen hat, das ausweislich der Urteilsgründe in jeder Hinsicht den Anforderungen entspricht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.). Eine psychologische Glaubwürdigkeitsbegutachtung kann die Beweiswürdigung durch den Tatrichter nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber zu befinden, ob eine zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29). Daher kann das aussagepsychologische Gutachten zwar ein Indiz für die Richtigkeit einer Zeugenaussage sein (BGH, aaO), den Tatrichter aber nicht von seiner Aufgabe entbinden, nachvollziehbar darzulegen, welche Angaben er für zutreffend erachtet und daher seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Es genügt nicht, lediglich das Ergebnis der Schlussfolgerungen, nicht aber die Tatsachen, die einen solchen Schluss zulassen können, in den Urteilsgründen mitzuteilen (KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 15 mwN). Im Strafverfahren geht es darum, die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage zu beurteilen (KK-StPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 50). Der sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung ergebenden Darstellungspflicht genügt es nicht, lediglich die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nachvollziehbar zu begründen, ohne zugleich die Glaubhaftigkeit der auf den jeweiligen konkreten Einzelfall bezogenen Angaben (etwa die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens hinsichtlich der einzelnen Tathandlung) in den Blick zu nehmen. Bleibt unklar, auf welche Angaben das Tatgericht die für die Verurteilung maßgeblichen Feststellungen stützt, kann auch die mit sachverständiger Hilfe gewonnene Überzeugung, die Aussage eines Zeugen beruhe auf tatsächlich Erlebtem, keinen ausreichenden Beitrag leisten, das gefundene Beweisergebnis nachvollziehbar zu begründen.
Rz. 16
2. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Darstellungsmängeln beruht, auch wenn vieles für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten spricht. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, auch um dem neuen Tatrichter eine umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Würdigung und ebensolche Feststellungen zu ermöglichen.
Rz. 17
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 18
a) Den Gründen für eine Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO (hier bislang Fälle 13, 14 und 28) kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedeutung für die Beweiswürdigung zu den verbleibenden Vorwürfen zukommen. Ist dies nach der konkret gegebenen Beweissituation der Fall, sind die Gründe für die Teileinstellung im Urteil mitzuteilen und ihre Beweisbedeutung zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2009 – 5 StR 278/09, NStZ-RR 2009, 377, 378; vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618 jeweils mwN).
Rz. 19
b) Der neue Tatrichter wird zu beachten und gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, dass die tateinheitlich abgeurteilten Körperverletzungsdelikte – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – verjährt sind. Es ist ihm allerdings nicht verwehrt, verjährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden Gewicht strafschärfend zu verwerten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1989 – 3 StR 173/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11; vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15, wistra 2016, 268; vom 3. März 2016 – 4 StR 566/15 Rn. 3; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 663).
Rz. 20
c) Bei der Strafzumessung wird ferner zu beachten sein, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192 ff.). Genauer als bisher wird in den Blick zu nehmen sein, welche der maßgeblichen Strafzumessungserwägungen nur bei der Gesamtstrafenbildung zum Tragen kommen können. Handelt es sich beispielsweise bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 5. November 2019 – 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278 Rn. 2).
Rz. 21
d) Hinsichtlich der im Kosovo erlittenen Auslieferungshaft wird eine Anrechnungsentscheidung zu treffen sein.
Unterschriften
Franke, Krehl, Meyberg, Grube, Schmidt
Fundstellen
Haufe-Index 14326987 |
NStZ-RR 2021, 114 |
StV 2021, 288 |