Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.12.2002)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Diese Maßnahme entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel, Zuhälterei, Vergewaltigung, Raub, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 EUR angeordnet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben. Insoweit hat das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Angeklag- ten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Mai 2003 – 5 StR 536/02 –).”

Der Senat schließt – weitergehend als der Generalbundesanwalt – aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur Anordnung des Verfalls von Wertersatz führen kann.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Raum, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558326

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