Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 26.09.2013)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

 

Gründe

Rz. 1

Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens 23 Ls 281 Js 9946/13 nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – schon deshalb nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Auch im Falle einer – der Akte nicht zu entnehmenden – Verbindung mit dem Verfahren 23 Ls 281 Js 8788/13 wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Fällen Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel.

 

Unterschriften

Appl, Schmitt, Eschelbach, Ott, Zeng

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6424774

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