Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 26.09.2013) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Rz. 1
Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens 23 Ls 281 Js 9946/13 nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – schon deshalb nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Auch im Falle einer – der Akte nicht zu entnehmenden – Verbindung mit dem Verfahren 23 Ls 281 Js 8788/13 wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Fällen Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel.
Unterschriften
Appl, Schmitt, Eschelbach, Ott, Zeng
Fundstellen
Dokument-Index HI6424774 |
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