Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 01.07.2014) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. November 2014 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:
Der Senat kann in dem hier gegebenen Fall, dass eine sog. Negativmitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung unterblieben ist, die Frage offen lassen, ob der Revisionsvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO „Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche” umfassen muss oder ob das (Nicht-) Vorliegen verständigungsbezogener Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO im Freibeweisverfahren aufzuklären ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2014 – 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594, und 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504, 3506). Hier ist es bereits nach dem Revisionsvortrag ausgeschlossen, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO gewesen ist. Denn in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. Juni 2014 über ein die Frage einer Haftverschonung betreffendes Gespräch mit den beiden Instanzverteidigern des Angeklagten heißt es ausdrücklich: „Verfahrensabsprachen wurden nicht getroffen. Es wurden auch keine vorbereitende(n) Erörterungen über eine Absprache geführt.” Der Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Erklärung steht für den Senat außer Zweifel. Soweit der Revisionsverteidiger – nach Fühlungnahme mit den Instanzverteidigern – vorträgt, „bei einem derartigen Gespräch (könne) niemals sicher ausgeschlossen werden, dass nicht auch stillschweigend die Möglichkeit einer Verständigung im Raum” gestanden habe, vermag diese vom Generalbundesanwalt zurecht als „bloße Mutmaßung” bezeichnete nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der – vom Senat freibeweislich zu verwertenden – Äußerung der Vorsitzenden nicht einzuschränken. Zu weiteren freibeweislichen Erhebungen sieht sich der Senat – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung – nicht veranlasst: Der Angeklagte trägt abgesehen von dem von der Vorsitzenden dokumentierten Gespräch keinerlei Anhaltspunkte für weitere im Vorfeld der Hauptverhandlung geführte und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen vor; die von ihm allein auf das aktenkundige Gespräch bezogene „Möglichkeit einer Verständigung” wird indes, wie ausgeführt, durch den Vermerk ausgeschlossen.
Unterschriften
Sost-Scheible, Cierniak, Franke, Bender, Quentin
Fundstellen
Haufe-Index 7593726 |
NStZ-RR 2017, 194 |