Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 28.06.2019) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Juni 2019, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen schuldig ist.
Die Einzelstrafe in dem Fall II. 9 der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Annahme zweier selbständiger, realkonkurrierender Diebstahlstaten in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Rz. 3
Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Eine darüber hinaus gegebene organisatorische Einbindung des Täters in die tatausführende Bande ist in diesen Fällen nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 – 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238; vom 18. Oktober 2011 – 4 StR 346/11; vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 514/11).
Rz. 4
In den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Seine Tatbeiträge erschöpften sich vielmehr darin, seine die Einbrüche in die beiden benachbarten Unternehmen unmittelbar ausführenden Mittäter an den Tatort zu fahren und dort – nach der im Urteil zunächst allgemein mitgeteilten Vorgehensweise der Bande (UA 15 f.) – darauf zu warten, dass ihn einer der Mittäter telefonisch kontaktiert, um zumindest diesen wieder aufzunehmen und zurück zu fahren. An dem Ein- und Ausladen der Beute war der Angeklagte B. nicht beteiligt. Diese Fälle sind daher in seiner Person konkurrenzrechtlich zu einem schweren Bandendiebstahl (in zwei tateinheitlich begangenen Fällen) zusammenzufassen.
Rz. 5
Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. In Folge der Schuldspruchänderung entfällt die im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die im Fall II. 8 verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann – ausgehend von der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten – im Blick auf die verbleibenden weiteren zwölf Einzelfreiheitsstrafen ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 – 4 StR 374/10, NStZ-RR 2011, 79, 80), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Rz. 6
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Sost-Scheible, Cierniak, Bender, Quentin, Bartel
Fundstellen
Haufe-Index 13626722 |
NStZ-RR 2020, 103 |