Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. September 1998 in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Carmen R. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 144 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen und den Angeklagten Werner R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand können hingegen die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen haben.
1. Revision der Angeklagten Carmen R.
Das Landgericht hat gegen die Angeklagte Carmen R. in den 144 Fällen des unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln (Einzelmengen: je 2 g Haschisch) jeweils Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu 20 DM und in jedem der 28 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Einzelmengen: je 60 bzw. 100 g Haschisch) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Aus diesen Einzelstrafen hat es dann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Nicht dargelegt hat es – wie die Revision zu Recht rügt –, warum es von der Möglichkeit, auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf die Nichtanwendung dieser Vorschrift jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 – 4; Tröndle StGB 48 Aufl. § 53 Rdn. 3 jeweils m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß es sich hier so verhält: Hätte das Landgericht aus den 144 Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gebildet, so hätte es möglicherweise daneben auf eine in ihrer Höhe noch aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Angesichts der bisherigen Unbestraftheit der Angeklagten, ihrer sozialen Integration („geordneter Lebensweg”, UA 8) und der übrigen vom Landgericht festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe lag dies hier jedenfalls nicht fern.
2. Revision des Angeklagten Werner R.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Werner R. in den – gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau, der Mitangeklagten Carmen R., – begangenen 28 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Einzelstrafen von jeweils 10 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Dies ist für sich gesehen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat vermag jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, daß das Maß der gegen den Angeklagten Werner R. verhängten Gesamtstrafe durch die Höhe der gegen die Mitangeklagte Carmen R. festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe mit beeinflußt worden ist. Er hebt daher auch die gegen den Angeklagten Werner R. ausgesprochene Gesamtstrafe auf.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 540883 |
StV 1999, 598 |