Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Verfahrensgang

AG Lippstadt (Aktenzeichen 20 AR 59/98)

AG Göttingen (Aktenzeichen 36 BRs 33/98)

 

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, weil keines der streitbeteiligten Gerichte im vorliegenden Fall zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 – Befaßtsein).

Die Verurteilte befand sich zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 3. Mai 1999 seit diesem Tage in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen in Strafhaft. Mit Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt ist nach dem Konzentrationsprinzip anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 3 StPO; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 – Zuständigkeitswechsel 2). Es kommt nicht darauf an, ob während der Zeit der Strafvollstreckung nachträgliche Entscheidungen zu treffen waren. Auch ist die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die Nachtragsentscheidungen nach der Entlassung der Verurteilten aus der Haft nicht wieder auf das Gericht des ersten Rechtszuges übergegangen.

 

Unterschriften

Jähnke, Theune, Detter, Bode, Rothfuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557082

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