Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 03.04.2020; Aktenzeichen 6500 Js 49/19 625 KLs 18/19 2 Ss 80/20) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2020 werden verworfen, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.
Die Entscheidungen über die Revisionen der Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffenen Einziehungsentscheidungen sowie über die Kosten der Rechtsmittel bleiben einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen – die Angeklagte R. darüber hinaus wegen Beihilfe hierzu – zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und drei Monaten (K.), fünf Jahren (R.) sowie von vier Jahren und sechs Monaten (V.) verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen gegen die Angeklagten getroffen.
Rz. 2
1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den jeweils sie betreffenden Schuld- und Strafausspruch richten.
Rz. 3
2. Hinsichtlich der Einziehungsanordnungen ist eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht zulässig, da der Generalbundesanwalt insofern teilweise die Aufhebung des Urteils beantragt hat. Der Senat hält die Rechtsmittel der Angeklagten nach vorläufiger Auffassung auch insoweit – jedenfalls weitgehend – für unbegründet. Soweit die Angeklagten in der Hauptverhandlung auf fast alle sichergestellten Gegenstände verzichtet haben, sind sie durch die diese betreffenden Einziehungsentscheidungen nicht beschwert. Für Einziehungsordnungen, die im Hinblick auf den für die Beteiligung an Drogengeschäften erlangten Tatlohn nach §§ 73, 73c StGB getroffen werden, ist der Verzicht auf Gelder aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln ohne Belang.
Rz. 4
3. Eine Teilerledigung ist zulässig und geboten, weil die allein wegen der Entscheidung über die vom Landgericht getroffenen Einziehungsanordnungen anzuberaumende Revisionshauptverhandlung (§ 349 Abs. 5 StPO) die Herbeiführung von Teilrechtskraft hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche erheblich verzögern würde, während die Schuld- und Straffrage losgelöst von dem die Einziehungsentscheidungen betreffenden Urteilsteil selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann (vgl. zur Teilerledigung BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14). Letzteres folgt für die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen nach § 73 ff. StGB daraus, dass diese Entscheidungen isoliert angefochten werden können (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221, 222; vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116, 117). Die Rechtsmittelbeschränkung auf die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln oder Tatobjekten nach §§ 74 ff. StGB ist hingegen zwar grundsätzlich nicht zulässig, weil ein innerer Zusammenhang mit dem Strafausspruch gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 – 1 StR 618/92, NStZ 1993, 400). Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass das Tatgericht die Verzichtserklärungen bei allen Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, sodass eine isolierte Überprüfung auch insoweit ohne eine Benachteiligung der Beschwerdeführer möglich ist.
Rz. 5
Unterschriften
Cirener, RiBGH Dr. Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Cirener, Mosbacher, Köhler, von Häfen
Fundstellen
Dokument-Index HI14326995 |