Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 25.03.2020; Aktenzeichen 6050 Js 10/19 625 KLs 13/19 2 Ss 82/20) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2020 werden mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagten W. und A. die erweiterte Einziehung von Taterträgen statt der Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 13. November 2020).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat bemerkt ergänzend zu der vom Angeklagten A. gerügten Verletzung des § 265 StPO:
Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Angeklagten A. angesichts der nicht mitgeteilten Hintergründe der Fehlermeldung auf dem Sendevermerk ausreicht, um einen nicht zu bemerkenden Übermittlungsfehler bei der Einreichung der Revisionsbegründungsschrift zu belegen, was ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zur Heilung von Zulässigkeitsmängeln einer fristgemäßen Verfahrensrüge rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625). Denn die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 StPO ist auf der Grundlage der vollständigen Revisionsbegründung unbegründet.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hingewiesen und den Hinweis auf dessen Antrag hin in tatsächlicher Hinsicht dahingehend konkretisiert, dass „statt oder neben” den in der Anklageschrift geschilderten Handlungen „eines vorgesehenen Mitwirkens beim Ausladen des Containers”, in dem sich bis zum verdeckten Austausch durch die Ermittlungsbehörden über 590 Kilogramm Kokain befanden, als Tatbeitrag auch die Kommunikation mit den Hinterleuten bei der Entladung des Containers selbst in Betracht käme.
Im Anklagesatz hatte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Mitangeklagten C. und W. sowie weiteren Mittätern per Schiff aus Südamerika gut 590 Kilogramm Kokain nach H. habe liefern lassen, um sich durch die gewinnbringende Veräußerung der Betäubungsmittel eine lukrative Einkommensquelle zu sichern. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift ist zur Rolle des Beschwerdeführers zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus „zahlreichen Gesprächen” anderer Tatbeteiligter ergebe, dass er bereits in der Zeit vor seiner Festnahme – die nur einen Tag nach dem Austausch des Kokains stattfand – in nicht lediglich untergeordneter Rolle in das Tatgeschehen eingebunden gewesen sei. Insbesondere wisse er ausweislich eines der überwachten Gespräche „im Zweifel, was zu tun” sei. Zudem ist ein Treffen des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten W. geschildert, das vier Tage vor der Ankunft des Containers mit dem Kokain stattfand und dessen Gesamtablauf auf einen „Zusammenhang mit der Kokainlieferung” hindeute.
Für den verteidigten Angeklagten war danach aufgrund des konkretisierten rechtlichen Hinweises in Verbindung mit der zugelassenen Anklage erkennbar, dass nach der Auffassung des Tatgerichts eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht kam und diese in tatsächlicher Hinsicht auch auf Handlungen gestützt werden könnte, die er vor dem Austausch des Kokains vorgenommen hatte. Der Hinweis ermöglichte es ihm daher, seine Verteidigung auf den neuen Gesichtspunkt einzustellen, und entsprach mithin den an die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 – 1 StR 368/92, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 StR 34/18, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Gelegenheit zur Verteidigung 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 265 Rn. 15b; KK-Kuckein/Bartel, StPO, 8. Aufl., § 265 Rn. 20).
Unterschriften
Cirener, Gericke, Köhler, Resch, von Häfen
Fundstellen
Haufe-Index 14362880 |
NStZ-RR 2023, 240 |