Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfallen einer Gebühr für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde nach Nr. 1954 KV-GKG

 

Leitsatz (redaktionell)

Für das Anfallen einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist die Art des Rechtsmittels entscheidend, nicht, wie das Gericht das Rechtsmittel gewertet hat.

 

Normenkette

GKG §§ 11, 49, 61; KV-GKG Nrn. 1954, 1957

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des BGH v. 10.11.2003 - Kassenzeichen: 780031036940 - aufgehoben. Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des LG Lübeck v. 1.9.2003 "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung" eingelegt. Das LG hat die Gegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem BGH zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Beschluss v. 9.10.2003 als unzulässig verworfen hat.

Mit Kostenrechnung v. 9.10.2003 ist gegen die Gläubigerin eine Beschwerdegebühr gemäß Nr. 1957 KV-GKG von 73 EUR festgesetzt worden. Am 4.11.2003 hat die Kostenbeamtin eine Gebühr für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde gem. Nr. 1954 KV-GKG i. H. v. 146 EUR abzgl. der bereits berechneten Beschwerdegebühr von 73 EUR angesetzt. Die Gläubigerin hat beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen, und zur Begründung ausgeführt, dass sie das Rechtsmittel zurückgenommen hätte, wenn der Einzelrichter des Beschwerdegerichts bei dem vorab geführten Telefonat darauf hingewiesen hätte, dass er sich sachlich nicht damit auseinander setzen werde.

II.

Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (vgl BGH, Beschl. v. 15.8.2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410; v. 23.9.2002 - VI ZR 65/00, AGS 2003, 83; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 8 GKG Rz. 54), die gem. § 5 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und auch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat.

1. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil im Streitfall ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Der Senat hat ausweislich der Beschlussformel vielmehr über eine außerordentliche Beschwerde der Gläubigerin entschieden und das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein Raum, so dass nur eine Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde gerechtfertigt ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG).

Zwar sieht die Zivilprozessordnung gegen Entscheidungen über die Erstbeschwerde nur die Rechtsbeschwerde gem. §§ 574 ff. ZPO vor. Ferner ist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der für Rechtsbeschwerden geltende, gegenüber sonstigen Beschwerden doppelt so hohe Gebührenansatz deshalb gerechtfertigt, weil der BGH durch den Senat entscheidet, während mit der sofortigen Beschwerde im Regelfall nur der Einzelrichter befasst ist (vgl. RegE zum Zivilprozessreformgesetz, BT-Drucks. 14/4722, 140), ein Gesichtspunkt, der bei allen Entscheidungen des BGH im Beschwerdeverfahren zum Tragen kommt. Das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz differenziert demgegenüber nicht nach dem zur Entscheidung angerufenen Gericht, sondern lediglich nach der Art des Rechtsmittels und sieht Sonderregelungen für die Rechtsbeschwerde und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor (Nr. 1953-1955 KV-GKG). Die außerordentliche Beschwerde im Streitfall fällt nicht darunter.

2. Gründe für eine Nichterhebung von Gerichtskosten gem. § 8 Abs. 1 GKG liegen nicht vor.

Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde durch das LG an den BGH stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 15.8.2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410). Die Gläubigerin stellt nicht in Abrede, dass sie gegenüber dem Beschwerdegericht mitgeteilt hat, die Sache solle dem BGH vorgelegt werden. Auch im Übrigen sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1159893

BGHR 2004, 1200

RVGreport 2004, 479

NJOZ 2004, 2133

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