Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 03.11.2015)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Senat bemerkt ergänzend:

Das Landgericht hat zutreffend in den Fällen III. 2. a) bis e) der Urteilsgründe einen vollendeten Betrug angenommen. Insbesondere ist hier nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 4 StR 558/06, NStZ-RR 2007, 236, 237; Beschluss vom 6. März 2012 – 4 StR 669/11, wistra 2012, 267, 269), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 218; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 636; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 166; aA etwa S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 145) bereits mit der Gutschrift der Scheckbeträge auf den bei der Andelskassen geführten Konten dieser ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden.

Danach gilt: Reicht der Täter ungedeckte Schecks bei der Inkassobank ein und schreibt diese die Scheckbeträge dem Angeklagten täuschungs- und irrtumsbedingt zunächst vorläufig gut, so tritt ein Vermögensschaden bereits zu diesem Zeitpunkt ein, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorläufigen Gutschrift der Scheckbeträge hierauf Zugriff genommen hat oder jedenfalls Zugriff hätte nehmen können und die Inkassobank nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zustehende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist.

Dies wird von den Feststellungen belegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Gutschriften jeweils ohne Weiteres über den Gesamtbetrag verfügen konnte. Seinem Tatplan entsprechend hob er in einigen Fällen zumindest einen Teil der Schecksumme ab, ohne zur Rückzahlung willens oder in der Lage zu sein. Die Verlustgefahr für die Inkassobank war deshalb insgesamt außerordentlich hoch. Dies rechtfertigt es, in jedem Einzelfall von einem Schaden in Höhe der gesamten Scheckbeträge auszugehen. Die von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermisste weitere Bezifferung des Schadens war deshalb hier nicht erforderlich.

 

Unterschriften

Becker, Schäfer, Gericke, Spaniol, Tiemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 9454469

wistra 2016, 311

wistra 2016, 442

NStZ-RR 2016, 244

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