Leitsatz (amtlich)
Das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte Gutachten ist mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGH v. 22.3.2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996).
Normenkette
BGB § 1906; FamFG § 37 Abs. 2, § 321
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 10.03.2017; Aktenzeichen 19 T 48/17) |
AG Backnang (Beschluss vom 05.01.2017; Aktenzeichen 1 XVII 311/16) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 10.3.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung.
Rz. 2
Nachdem der Beteiligte zu 1), der für den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung zum Betreuer bestellt worden ist, die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen beantragt hatte, hat das AG ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 14.12.2016 zu dem Schluss gelangt, dass der Betroffene u.a. an einer schizoaffektiven Psychose leide. Das AG hat die Unterbringung durch den Betreuer bis zum 5.1.2018 genehmigt. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil das vom AG im Unterbringungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht übersandt worden ist.
Rz. 4
1. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gem. § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (BGH v. 22.3.2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996 Rz. 15; v. 7.8.2013 - XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 Rz. 11 m.w.N.).
Rz. 5
2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.
Rz. 6
Aus der Verfügung des AG vom 23.12.2016 ergibt sich, dass das Sachverständigengutachten vom 14.12.2016 lediglich an den Betreuer und den Verfahrenspfleger übersandt worden ist. Demgemäß hat der Betroffene in der Anhörung vor dem LG ausgeführt, dass ihm das Sachverständigengutachten vom 14.12.2016 nicht bekannt sei. Zwar haben der Betreuer sowie die getrennt lebende Ehefrau des Betroffenen ausgeführt, dass mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen worden sei. Das genügt indes nicht, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Da auch keine Gründe i.S.d. § 325 Abs. 1 FamFG festgestellt worden sind, wonach das Gutachten dem Betroffenen nicht hätte in vollem Wortlaut übergeben werden dürfen, war das Gericht von dieser Verpflichtung nicht entbunden.
Rz. 7
Die Entscheidung beruht auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Betroffene nach voller Kenntnis des Sachverständigengutachtens anders eingelassen und das LG daraufhin eine andere Entscheidung getroffen hätte. Daran ändern auch die Ausführungen in dem landgerichtlichen Beschluss nichts, denen zufolge diese "psychiatrische Diagnose" von dem im Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.1.2017 "auch getragen" wird. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist (vgl. BGH v. 5.10.2016 - XII ZB 152/16, FamRZ 2017, 48 Rz. 7 f.). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass das besagte Gutachten, das der Betreuer im Beschwerdeverfahren an das LG gesandt hat, lediglich zu den Akten genommen worden ist. Weder findet sich eine Übersendungsverfügung an die Beteiligten des Unterbringungsverfahrens, noch ist das zweite Gutachten in der Anhörung vor dem LG thematisiert worden. Zum anderen zieht das LG das zweite Gutachten nur für die Diagnose heran, nicht aber für die übrigen, im Beweisbeschluss des AG aufgeworfenen Fragen, wie etwa die Erforderlichkeit der Unterbringung und das Vorliegen eines freien Willens.
Rz. 8
3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen.
Fundstellen