Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. März 1990 auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Dem Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts aufgrund eines vertraglichen Wettbewerbsverbots untersagt worden, in einem bestimmten Einzugsbereich als Steuerberater tätig zu sein. Seine Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten auf 30.000 DM festgesetzt. Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
II. 1. a) Die Festsetzung des Streitwertes bzw. der Beschwer bei einem Unterlassungsantrag im Bereich eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes beruht auf einer Ermessensentscheidung (§§ 2, 3, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder die Ermessensgrenzen überschritten hat (st. Rspr. des BGH, s. Urteil vom 30. November 1983, VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180; Beschluß vom 15. März 1989 = WM 1989, 802 m.w. Nachw.). Die Überprüfung der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Wertfestsetzung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten in dem dargelegten Sinn.
b) Für Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß von dem Interesse des Klägers an der begehrten Unterlassung auszugehen ist; dieses bemißt sich in erster Linie nach seinem Umsatz und der Umsatzeinbuße, die infolge des Wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten zu befürchten ist (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., S. 391 ff; Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Rdnr. 2044 ff, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 3 Rdnr. 16, zum Stichwort „Gewerblicher Rechtsschutz”). Insofern trifft schon der Ausgangspunkt der Überlegungen des Beklagten nicht zu, wonach der Kaufpreis der übertragenen Praxis die maßgebende Bezugsgröße sein soll. Zwischen diesem Preis und der begehrten Unterlassung besteht nur ein mittelbarer, hier nicht relevanter Zusammenhang, soweit nämlich der – im Überlassungsvertrag vom 10. September 1984 unter dem Gesichtspunkt des Kundenbestandes angesprochene – Umsatz in Verbindung mit dem vereinbarten Wettbewerbsverbot, das Umsatzeinbußen entgegenwirken sollte, die Höhe des Kaufpreises beeinflußt haben dürfte. Für eine Festsetzung der Beschwer, die sich am „Wert” der Unterlassung orientiert (etwa Höhe der Honorare, die unter Verstoß gegen das streitige Wettbewerbsverbot erzielt worden und damit dem Kläger entgangen sind), zeigt der Beklagte nichts auf.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Erwägung, daß die Beschwer des unterlegenen Beklagten nicht identisch sein muß mit dem Unterlassungsinteresse des Klägers. Die Obergrenze seiner Beschwer bildet jedenfalls das Interesse des Klägers an dem Bestehenbleiben des Verbots (Hillach/Rohs a.a.O. S. 396).
2. Nach alledem ist nicht dargetan, daß das Berufungsgericht die Beschwer des Beklagten ermessensfehlerhaft festgesetzt hat. Dies gilt um so mehr, als schon das Landgericht den Streitwert auf 30.000 DM festgesetzt hatte, in den Vorinstanzen erhobene Beanstandungen gegen diesen Wertansatz jedoch nicht ersichtlich sind. Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil der Senat in dem Parallelverfahren VIII ZR 257/89 = 5 U 1818/88 Oberlandesgericht Koblenz in dem Nichtannahmebeschluß vom 9. Mai 1990 den Streitwert auf 45.000 DM festgesetzt hat. Dieser Betrag setzte sich nämlich aus dem Wert für den Unterlassungsantrag (40.000 DM) und den Feststellungsantrag (5.000 DM) zusammen. Im übrigen ist jener Fall nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden vergleichbar.
Unterschriften
Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Beyer
Fundstellen