Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 07.03.2006) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der Rüge, mit der die Nichtbescheidung des Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Mandy K. beanstandet wird, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2006:
Zwar hat das Landgericht von der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens abgesehen und den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen nicht beschieden. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen. Das Übergehen eines Hilfsbeweisantrages ist unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können (vgl. BGH NJW 2000, 370, 371; NStZ 1998, 98 jew. w. M. N.). So liegt es hier, denn das Landgericht, das zur Frage des Vorliegens psychotischer Störungen bei der Zeugin deren Therapeutin, eine Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, gehört hat, hätte den Hilfsbeweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO im Hinblick auf die eigene Sachkunde ablehnen können. Die Sachkunde der bereits „in zahlreichen Fällen kinder- und jugendpsychologisch beratenen” Jugendschutzkammer (UA 34) ist durch die Urteilsausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 18 Jahre alten Zeugin und deren Glaubwürdigkeit belegt. Das Landgericht hat sich eingehend auch mit der, wie die Revision selbst vorträgt, nach dem Hilfsbeweisantrag zentralen Frage einer gezielten Beeinflussung der Zeugin von außen über Suggestionen befasst, und hat rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass auf die Zeugin, etwa im Rahmen der Therapie oder der mit Mitarbeitern von Betreuungseinrichtungen geführten Gespräche, in einer Weise eingewirkt worden ist, die zu Suggestionen hätte führen können (UA 34 bis 37). Da nach den Urteilsgründen auch sonst keine Besonderheiten vorliegen, die nach der Rechtsprechung die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachten gebieten könnten (vgl. BGH NStZ 2001, 105; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 73, jew. m. w. N.), reichte die Sachkunde der Jugendkammer unter hier gegebenen Umständen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin und deren Glaubwürdigkeit aus.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2555257 |
NStZ-RR 2006, 382 |