Entscheidungsstichwort (Thema)

Brandstiftung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 25. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug gemäß §§ 308 und 265 StGB a.F. verurteilt. Bei der gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotenen – vom Landgericht unterlassenen – Prüfung, ob das neue Recht nach Inkrafttreten des 6. StrRG am 1. April 1998 milder ist, fällt die Umgestaltung des Verbrechenstatbestands des Versicherungsbetrugs in das Vergehen des Versicherungsmißbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB n.F.) bei formeller Subsidiarität gegenüber dem später begangenen Betrug nicht ins Gewicht. Die Herabstufung bei § 265 StGB wird grundsätzlich durch Aufwertung des Betrugs in Form eines Regelbeispiels zum besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB ausgeglichen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; 243, 244; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98 und Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Etwas anderes ergibt sich hier – anders als in der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 - 1 StR 254/98 – nicht daraus, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Betrugs zum Nachteil der Versicherung verurteilt hat; denn es hat rechtsfehlerfrei auch den Versicherungsbetrug als minder schweren Fall eingestuft und mußte die Strafe in jedem Fall gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem § 308 Abs. 2 StGB a.F. entnehmen (vgl. Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 2 Rdn. 20 m.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 540831

NStZ 2000, 93

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