Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 15.01.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verfahren ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeitraum von Dezember 2006 bis Anfang Februar 2008 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest. Einer weiter gehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287) und das Verfahren im weiteren Verlauf besonders zügig vorangetrieben worden ist.

 

Unterschriften

Ernemann, Solin-Stojanović, Cierniak, Franke, Mutzbauer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2565478

wistra 2011, 32

NStZ-RR 2011, 52

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