Verfahrensgang
OLG Hamburg (Entscheidung vom 05.12.1990; Aktenzeichen 4 U 22/90) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 5. Dezember 1990 - 4 U 22/90 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 77.391,04 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
1.
Die Beklagte hat den Schaden der Klägerin jedenfalls dadurch herbeigeführt, daß sie dem Broker am 15. März 1985 den ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Betrag überwiesen hat, ohne daß der Erwerb der Aktien bereits getätigt war. Während die Beklagte dem Broker im Februar 1985 den Auftrag erteilt hatte und auch von der Ausführung des Erwerbs unterrichtet worden war, ohne daß sie den Kaufpreis an den Broker weitergeleitet hatte, nahm sie, ihrem Vorbringen folgend, am 15. März 1985 die Überweisung vor, bevor der Broker dem Auftrag nachgekommen war. Einen Grund für diese Maßnahme, die unmittelbar zum Schaden der Klägerin führte, hat die Beklagte nicht dargetan. Da das Geld infolge des Konkurses des Brokers für die Klägerin verloren ist, hat die Beklagte ersichtlich Vorsichts- oder Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, die gewährleistet hätten, daß der Broker nur Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien über den Kaufpreis hätte verfügen können. Damit hat die Beklagte eine weitere Pflichtverletzung begangen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89 - WM 1991, 514 = BGHR BGB vor § 1/positive Vertragsverletzung Beweislast 6). In § 393 Abs. 1 HGB ist zudem ausdrücklich festgehalten, daß der Kommissionär grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten einen Vorschuß leisten darf.
Diese Pflichtverletzung hat zu dem Schaden der Klägerin geführt, die die gezahlte Summe eingebüßt hat, ohne die Gegenleistung zu erhalten. Hätte die Klägerin davon gewußt, daß der Auftrag entgegen dem Schreiben vom 22. Februar 1985 noch nicht ausgeführt war, hätte sie möglicherweise einen zweiten Versuch der Beklagten, A.-Aktien zu erwerben, zugelassen. Wäre es dann aber im März nicht alsbald zu einem Vertragsschluß gekommen, spricht entgegen der Ansicht der Revision alles dafür, daß sie den Betrag zurückgerufen hätte.
2.
Unter Berücksichtigung der von der Beklagten begangenen Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht der Klägerin rechtsfehlerfrei auch den Währungsverlust von 45.584,92 DM als Schadensfolge zuerkannt.
Da die Klägerin verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis, die Überweisung an den Broker am 15. März 1985, stehen würde, umfaßt die Pflicht zum Schadensersatz den Geldentwertungsschaden, den die Klägerin durch das Sinken des Dollarkurses seit diesem Zeitpunkt erlitten hat. Zwar begründet ein Kursverlust einen Schaden nur dann, wenn er sich im Vermögen des Gläubigers niedergeschlagen hat (Staudinger/Schmidt, BGB 12. Aufl. Vorbem. D 335 und 336 zu § 244 und § 244 Rn. 58). Die Beklagte hat jedoch nach dem Klageantrag der Klägerin Ersatz für den in amerikanischer Währung verlorenen Betrag gleichfalls in US-Dollar, nunmehr aber mit einem geringeren Kurswert, zu leisten, so daß sich der Entwertungsschaden ohne weiteres nachteilig in ihrem Vermögen auswirkt (BGH, Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 149/75 - WM 1977, 478, 479). Demgegenüber obliegt es dem Schuldner, der Beklagten, darzutun, daß der Klägerin als Gläubigerin dennoch ein Schaden nicht entstanden ist (BGH, Urteile vom 9. Februar 1977 a.a.O. und vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 162/74 - MDR 1976, 661), etwa weil diese den zurückerhaltenen Betrag erneut in US-Dollar angelegt hätte. Dies hat die Beklagte aber nicht nachzuweisen vermocht. Auch wenn die Klägerin durch die Vereinbarung mit der Beklagten vom 8. Oktober 1984 grundsätzliche Bereitschaft gezeigt hatte, Wertpapiergeschäfte in US-Dollar zu tätigen, fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, daß sie den zurückzugewährenden Betrag, den sie der Beklagten zuvor per Scheck aus Deutschland zugesandt hatte, nach dem zweimaligen Fehlschlagen des geplanten Erwerbs der A.-Aktien erneut für eine Geldanlage in USA eingesetzt hätte.
Beschluss:
Streitwert: 77.391,04 DM
Fundstellen