Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 04.04.2006) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. UA 8).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann
Fundstellen
Dokument-Index HI2552016 |
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