Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 20.07.2007) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in sechs (tateinheitlichen) Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung der verhängten Strafe; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend kein – auch der Anklage nicht zugrundeliegendes – Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB angenommen. Die Fesselung der Sparkassenmitarbeiter war lediglich Mittel der Raubhandlung; eine darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung kam ihr nicht zu. Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber nicht – was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre – aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9).
Rz. 3
2. Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht geht selbst von dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB aus. Dies ist zutreffend, weil der Einsatz der Kabelbinder zu Fesselungszwecken nicht die schärfere Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 48, 365, 371; BGH NStZ-RR 1999, 15). Die untere Grenze des Strafrahmens für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB beträgt drei und nicht fünf Jahre Freiheitsstrafe, wie das Landgericht selbst in den Urteilsgründen hervorhebt.
Rz. 4
Dass das Landgericht die Untergrenze des Strafrahmens rechtsfehlerhaft bestimmt hat, hat der Senat der revisionsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen. Der gemeinsame Vermerk des Vorsitzenden und des richterlichen Beisitzers vom 24. September 2007, der nach Eingang der diesen Fehler rügenden Revisionsbegründung erstellt wurde, muss unberücksichtigt bleiben. Die beiden Berufsrichter geben in diesem Vermerk an, dass es sich bei der Angabe der Strafrahmenuntergrenze um einen Schreibfehler gehandelt habe und Beratungsgrundlage als Untergrenze tatsächlich drei anstatt fünf Jahre Freiheitsstrafe gewesen sei. Diese Mitteilung kann im Revisionsverfahren keine Beachtung finden. Ein offensichtliches Schreibversehen kann nur dann angenommen werden, wenn es sich aus der Urteilsurkunde selbst unzweifelhaft ergibt. Anhand der Urteilsgründe lässt sich aber weder ein Schreibversehen noch eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit feststellen. Ebenso lässt sich aus der beträchtlichen Höhe der Strafe nicht herleiten, dass diese ausgehend von einer Untergrenze von drei Jahren und nicht von einer solchen von fünf Jahren bemessen wurde. Deshalb kann der Senat auch nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.
Rz. 5
Da in der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens lediglich ein Begründungsmangel liegt, können die Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Die in Spanien verbüßte Untersuchungshaft hat er anzurechnen. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird insoweit Bezug genommen.
Unterschriften
Basdorf, Raum, Brause, Schaal, Jäger
Fundstellen
Haufe-Index 2565371 |
NStZ-RR 2010, 103 |
StraFo 2008, 163 |