Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 30.08.2012; Aktenzeichen 6 T 4101/12) |
AG Fürstenfeldbruck (Entscheidung vom 31.07.2012; Aktenzeichen XVII 145/93) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG München II vom 30.8.2012 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
Rz. 2
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers i.S.d. §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
Rz. 3
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt demgegenüber die angeordnete Betreuung und den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (BGH v. 25.5.2011 - XII ZB 283/10, FamRZ 2011, 1219 Rz. 13).
Rz. 4
Die vom LG unzutreffend erteilte und unterschriebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. BGH v. 20.7.2011 - XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rz. 12 ff., 16).
Fundstellen