Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2017) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ad. N. und A. N. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2017, soweit es sie betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den gegen diese Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag wird abgesehen.
Die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ad. N. und A. N. und die Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten K. und A. N. wegen versuchten besonders schweren Raubes und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten K. hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten A. N. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt; die Vollstreckung der Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Ad. N. hat es wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub und wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Angeklagten K., Ad. N. und A. N. verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2017 zu zahlen, und festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Rechtsmittel der Angeklagten Ad. N. und A. N. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie ebenso wie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Adhäsionsausspruch hat hinsichtlich der Angeklagten Ad. N. und A. N. keinen Bestand.
Rz. 3
Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte K. dem Adhäsionskläger zur Ermöglichung eines mittäterschaftlich geplanten Raubes eine Vielzahl von Schlägen mit einem Baseballschläger; zehn bis 15 Mal traf er dabei dessen Kopf. Die Schläge führten zu multiplen Verletzungen; sie waren potentiell lebensgefährlich und mit einer solchen Wucht geführt, dass der Schläger schließlich zerbrach.
Rz. 4
Diese schweren und lebensgefährlichen Misshandlungen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hat das Landgericht allein dem Angeklagten K., mangels entsprechenden Vorsatzes nicht aber den Angeklagten Ad. N. und A. N. zugerechnet; deren Verhalten hat es lediglich als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (A. N.) beziehungsweise als Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (Ad. N.) gewertet. Dennoch hat das Landgericht die Angeklagten Ad. N. und A. N. verurteilt, als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger in gleicher Höhe wie der Angeklagte K. zu zahlen.
Rz. 5
Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat die Höhe des Schmerzensgeldes mit dem Ausmaß der dem Geschädigten zugefügten Verletzungen begründet. Die schweren und lebensgefährlichen Verletzungen fügte ihm jedoch allein der Angeklagte K. – insoweit im Exzess handelnd – zu. Damit kommt eine Zurechnung dieser Tatbeiträge aber auch bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich die Angeklagten Ad. N. und A. N. im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligten, nicht in Betracht, was wiederum den Umfang ihrer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB begrenzt. Die Beurteilung richtet sich insoweit nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind. Auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten kann – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, die Angeklagten Ad. N. und A. N. in gleicher Höhe wie den Angeklagten K. zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 3 StR 468/12, juris; vom 8. Januar 2014 – 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217; vom 28. April 2015 – 3 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 320).
Rz. 6
2. Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gegen die Angeklagten Ad. N. und A. N. ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO).
Unterschriften
Becker, Schäfer, Spaniol, Berg, Hoch
Fundstellen
Haufe-Index 11562068 |
NStZ-RR 2018, 121 |