Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 06.03.2018)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im selbständigen Einziehungsverfahren Diebesgut aus anderen Straftaten nach § 73a Abs. 1 StGB eingezogen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf solche Delikte, die nicht die Anforderungen eines Anknüpfungsdelikts im Sinne von § 73d StGB aF aufweisen, setzt nach Art. 316h Satz 1 EGStGB grundsätzlich nicht voraus, dass sowohl die Anknüpfungstat als auch die (andere) Erwerbstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden sind (so aber Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 3 unter Bezugnahme auf überholte Gesetzesmaterialien; vgl. BT-Drucks. 18/11640 S. 84).

 

Unterschriften

Spaniol, Berg, Hoch, Hohoff, Leplow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12756676

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